3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten
Rz. 6
Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht. Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich berechtigt, da nach § 224 Abs. 1 AO Zahlungen an die Finanzbehörden grundsätzlich an die Finanzkasse zu richten sind. Durch die Zahlung erlischt der Anspruch, den der Vollziehungsbeamte mittels der Sachpfändung vollstreckt. Das Erlöschen tritt dabei bei der Annahme von Bargeld bereits mit der Entgegennahme des Bargelds an den Vollziehungsbeamten ein und nicht erst, wenn dieser den Betrag an die Finanzkasse weiterleitet. Das Risiko eines Untergangs oder auch einer Unterschlagung von Bargeld trägt die Finanzverwaltung somit ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Bargelds, da sie mit der Entgegennahme Eigentum erwirbt.
Rz. 7
Bei einer Zahlung mit einem Scheck bestehen einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. So bestehen hinsichtlich der Entgegennahme von Schecks einige Einschränkungen. Insbesondere soll der Vollstreckungsbeamte diese nicht annehmen, wenn zu befürchten steht, dass keine Deckung für eine sofortige Einlösung gegeben ist, etwa weil der Vollstreckungsschuldner bereits zuvor ungedeckte Schecks eingereicht hat. Zudem tritt bei der Entgegennahme eines Schecks ein Erlöschen der Forderung der Finanzverwaltung erst mit der Einlösung des Schecks ein, weil die Hingabe eines Schecks regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB erfolgt.
3.2 Nachweis einer Zahlungsfrist
Rz. 8
Auch der Nachweis einer Zahlungsfrist, die dem Vollstreckungsschuldner durch das zuständige FA eingeräumt wurde, ist nach § 292 Abs. 1 Alt. 2 AO dazu geeignet, die Vollstreckung abzuwenden. Die Einräumung der Zahlungsfrist kann erfolgen durch eine Stundung nach § 222 AO, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs nach § 223 AO oder durch einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Die Zahlungsfrist muss bereits gewährt worden sein. Nicht ausreichend ist der Hinweis auf einen gestellten Antrag zur Einräumung der Zahlungsfrist . Geführt werden kann der Nachweis, dass die Zahlungsfrist eingeräumt worden ist, insbesondere durch die Vorlage einer entsprechenden Verfügung.
3.3 Nachweis des Erlöschens der Schuld
Rz. 9
Nach § 292 Abs. 1 Alt. 3 AO ermöglicht auch der Nachweis, dass die Schuld erloschen ist, eine Abwendung der Pfändung. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt dabei in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in den in § 47 AO genannten Fällen. Besonders relevant dürfte hier die Zahlung oder der Erlass sein, aber auch eine Aufrechnung oder eine Verjährung ist denkbar. Problematisch ist gerade in den letzten beiden genannten Fällen, wie dieser Nachweis im Einzelfall gegenüber dem Vollziehungsbeamten geführt werden soll. Denkbar erscheint es allerdings im Einzelfall, einen Abrechnungsbescheid vorzulegen.
3.4 Unzulässigkeit der Pfändung
Rz. 10
Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 292 Abs. 2 Alt. 1 AO den Nachweis führen, dass die Pfändung im Einzelfall unzulässig ist. Weitere Voraussetzung ist hierbei, dass diese Unzulässigkeit der Pfändung durch eine Finanzbehörde oder ein Gericht entschieden wurde. Damit muss der Vollstreckungsschuldner, will er die Pfändung nach dieser Alternative abwenden, dem Vollziehungsbeamten einen Verwaltungsakt oder eine Gerichtsentscheidung vorlegen, aus der sich die Unzulässigkeit der Pfändung ableiten lässt. Warum die Finanzbehörde oder das Gericht die Pfändung für unzulässig erklärt hat, ist dabei unerheblich.
3.5 Vorlage einer Post- oder Bankquittung
Rz. 11
Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist. Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist. Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des § 368 BGB gerecht werden.