Rz. 7

Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie sowie Hausangehörigen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer damit im Zusammenhang stehenden Aus- oder Fortbildung stehende Sachen. Die Vorgängerbestimmung hierzu fand sich in § 811 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO a. F. Die Regelung dürfte die größte praktische Bedeutung zukommen. Es sind pfändungsfrei die Gegenstände, die für die Fortsetzung einer körperlichen oder geistigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Geschützt wird hierbei nur der persönliche Einsatz, nicht der Einsatz von Kapital. Kapitalgesellschaften können deshalb nicht zu der Anwendung der Norm führen[1], wohl aber Personengesellschaften, soweit die Gegenstände der eigenen Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft dienen.[2] Pfändbar sind nach der Norm danach alle Anlagegegenstände, deren Wert den Wert der auf sie bezogenen Arbeitskraft des Gesellschafters erheblich übersteigt, da dann der Kapitaleinsatz den Arbeitseinsatz übersteigt. Unter die Bestimmung fallen etwa Handwerker oder Freiberufler. Beispiele sind etwa der Pkw des Handelsvertreters, Kühlvorrichtungen eines Lebensmittelgeschäfts oder Laden- und Büroeinrichtung oder ein Fotokopierer bei einem Steuerberater.[3] Zu Einzelheiten s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 48; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 811 ZPO Rz. 27ff. Der neue § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO dürfte auch einen Pfändungsschutz für die Sachen gewähren, die bislang von § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO geschützt waren. Nicht gepfändet werden dürfen Dienstkleidungsstücke und Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, einschließlich angemessener Kleidung.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 45.
[2] FG Berlin v. 5.8.1983, III 193/83, EFG 1983, 217.
[3] FG Köln v. 29.10.1990, 1 K 1275/90, EFG 1991, 301.
[4] Vgl. auch Abschn. 33 Abs. 1 Nr. 7 VollzA; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 295 Rz. 19.

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