Rz. 3

Die öffentliche Versteigerung muss von der Vollstreckungsstelle angeordnet werden. Dies gilt für beide Arten der öffentlichen Versteigerung gleichermaßen. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Zugang beim Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[1] Erfolgt keine Anordnung, darf auch keine Versteigerung erfolgen. Wird eine solche gleichwohl durchgeführt, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB auslösen, da eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Im Gegensatz hierzu sieht § 814 ZPO keine besondere Anordnung vor.[2]

 

Rz. 4

Nach dem Zugang der Anordnung der öffentlichen Versteigerung besteht für den Vollstreckungsschuldner immer noch die Möglichkeit, die Verwertung gegen die Zahlung des geschuldeten Betrags abzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 296 Abs. 1 S. 4 AO auf die Anwendung des § 292 AO.[3] Ferner ist die einstweilige Einstellung der Verwertung nach § 297 AO bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen möglich.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 10; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 Rz. 2.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 1ff.
[3] S. Kommentierung zu § 292 AO; auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 5.
[4] S. Kommentierung zu § 297 AO.

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