Rz. 5

Die Versteigerung einer Sache führt dazu, dass das Eigentum kraft Hoheitsakts auf den Erwerber übergeht.[1] Erforderlich ist für die Versteigerung stets ein Pfandrecht.[2] Ist ein solches nicht gegeben, kann keine Versteigerung erfolgen. Da der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakts erwirbt, erwirbt dieser auch bei bösem Glauben lastenfreies Eigentum an der Pfandsache.[3]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 Rz. 4.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 4.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 27; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 6; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 AO Rz. 4.

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