2.1 Voraussetzungen
Rz. 2
§ 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt. Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten. Um die Vollstreckungsbehörde jedoch von der Situation des Vollstreckungsschuldners in Kenntnis zu setzen, ist in der Praxis i. d. R. ein Antrag erforderlich.
Rz. 3
Eine alsbaldige Verwertung liegt vor, wenn diese in einem absehbaren Zeitraum erfolgen soll. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die alsbaldige Verwertung muss unbillig sein. Die Verwertung an sich darf also nicht unbillig sein, sondern lediglich die alsbaldige Verwertung. Die Unbilligkeit muss also gerade aus dem zeitlichen Moment resultieren. Unbillig ist eine Verwertungsmaßnahme dann, wenn diese dem Vollstreckungsschuldner bedeutsame Nachteile bringt, die in einem erheblichen Missverhältnis zu den zu vollstreckenden Steuerschulden stehen. Zusätzlich fordert Abschn. 40 S. 2 VollstrA, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Vollstreckungsschuldner die in Aussicht genommenen Zahlungsfristen einhalten kann und will. Ausdrücklich keine Unbilligkeit liegt deshalb vor, wenn der Vollstreckungsschuldner nur die Verwertung hinauszögern will.
2.2 Anordnung der Aussetzung
Rz. 4
Die Anordnung der Aussetzung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht. Nach dem Wortlaut des § 297 AO hat der Aufschub gegen Ratenzahlung zu erfolgen. Diese Zahlungsfristen müssen angeordnet werden. Ohne Zahlungsfristen kommt aber § 258 AO in Betracht (s. auch Rz. 5). Allerdings sagt § 297 AO nichts über den Zeitraum und die Raten, in denen die Zahlung zu erfolgen hat. Die Bestimmungen in § 813a ZPO und § 813b ZPO, die eine Frist von einem Jahr vorsahen, hatten für § 297 AO keine Bindungswirkung und sind in der Zwischenzeit auch aufgehoben worden. Gleichwohl dienten diese Frist regelmäßig als Richtschnur. Ob über die Zahlungsfrist hinaus weitere Auflagen angeordnet werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Die Anordnung eines Verwertungsaufschubs führt insbesondere nicht zu einer Stundung der Steuerschuld, sodass die Fälligkeit der Steuerschuld unberührt bleibt. Deshalb fallen für die Dauer des Aufschubs auch weiterhin Säumniszuschläge nach § 240 AO an.