Rz. 2

§ 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt.[1] Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten. Um die Vollstreckungsbehörde jedoch von der Situation des Vollstreckungsschuldners in Kenntnis zu setzen, ist in der Praxis i. d. R. ein Antrag erforderlich.

 

Rz. 3

Eine alsbaldige Verwertung liegt vor, wenn diese in einem absehbaren Zeitraum erfolgen soll. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.[2] Die alsbaldige Verwertung muss unbillig sein. Die Verwertung an sich darf also nicht unbillig sein, sondern lediglich die alsbaldige Verwertung. Die Unbilligkeit muss also gerade aus dem zeitlichen Moment resultieren.[3] Unbillig ist eine Verwertungsmaßnahme dann, wenn diese dem Vollstreckungsschuldner bedeutsame Nachteile bringt, die in einem erheblichen Missverhältnis zu den zu vollstreckenden Steuerschulden stehen. Zusätzlich fordert Abschn. 40 S. 2 VollstrA, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Vollstreckungsschuldner die in Aussicht genommenen Zahlungsfristen einhalten kann und will. Ausdrücklich keine Unbilligkeit liegt deshalb vor, wenn der Vollstreckungsschuldner nur die Verwertung hinauszögern will.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 297 AO Rz. 7.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 298 Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 297 AO Rz. 10ff.
[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 297 Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 297 AO Rz. 12.

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