2.4.1 Unterstützungsbedürftigkeit des zuständigen FA
Rz. 23a
Grundlage einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ist die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA. Das ist der Fall, wenn das örtlich zuständige FA einen zeitnahen und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze temporär nicht gewährleisten kann.
Rz. 23b einstweilen frei
Rz. 23c
Liegt die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen und zeitnahen Besteuerung unzweifelhaft und (temporär) nachhaltig vor, dürfte zunächst das Entschließungsermessen der zuständigen Oberbehörde oder obersten Landesfinanzbehörde zur Anordnung unterstützenden Tätigwerdens gegen Null tendieren. Das setzt allerdings voraus, dass aus Sicht der anordnungsbefugten Behörde (Rz. 16ff.) die Unterstützung nach § 29a AO sachgerecht und ausreichend ist, um die Vollzugsziele zu wahren und dass strukturelle Umorganisationen nicht erforderlich sind oder dass der bis zu einer Umsetzung dieser Maßnahmen erforderliche Zeitraum eine Überbrückung durch eine Maßnahme nach § 29a AO erfordert.
Rz. 23d einstweilen frei
2.4.2 Unterstützungseignung des übernehmenden FA
Rz. 23e
Ist Ergebnis des ausgeübten Entschließungsermessens, dass eine Maßnahme nach § 29a AO zu ergreifen ist, ist im nächsten Schritt das Auswahlermessen dahingehend auszuüben, für welche Aufgaben welches FA bzw. welche FÄ mit der Unterstützung beauftragt werden, wobei verschiedene Teile eines Besteuerungsverfahrens nur einheitlich einem FA übertragen werden können (vgl. Rz. 21).
2.4.2.1 Beachtung der sachlichen Zuständigkeit
Rz. 24
Da die Fachaufsicht bei der Amtsleitung des unterstützten FA verbleibt (vgl. Rz. 14, 34, 36b), kann sich zunächst die Frage nach der Bedeutung übereinstimmender sachlicher Zuständigkeit zwischen unterstütztem und unterstützendem FA stellen. Zunächst einmal ist auch für die Frage der ermessensgerechten Unterstützungszuweisung maßgebend, dass § 29a AO keine Sonderregelung oder Änderungskompetenz im Bereich der sachlichen Zuständigkeit schafft. Diese ist nach § 16 AO in den Vorschriften des FVG geregelt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Konzentration der sachlichen Zuständigkeit im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren enthält § 387 Abs. 2 AO eine besondere Ermächtigung, da hier die FÄ die Stellung der Staatsanwaltschaft haben.
Rz. 25
Für die Anwendbarkeit des § 29a AO muss das unterstützende FA die gleiche sachliche Zuständigkeit haben, wie das unterstützte FA. Dies gilt für den Zuständigkeitsbereich von Sonder-FÄ nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FVG ebenso, wie für nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG geschaffene finanzamtsübergreifende Sonderzuständigkeiten.
Die Konzentration der Erledigung einzelner Aufgaben, der Verwaltung einzelner Steuern oder besonderer steuerlicher Bereiche oder Gruppen bei einem FA für eine Mehr- oder Vielzahl von FÄ hat sich als äußerst zweckmäßig erwiesen. Übertragungen erfolgen durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung aus § 17 Abs. 2 S. 3 FVG. Dabei kann die Landesregierung die Ermächtigung für derartige Aufgabenbestimmungen nach § 17 Abs. 2 S. 4 FVG durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesfinanzbehörde übertragen. Jedenfalls liegt der Zuweisung einer sachlichen Zuständigkeit eine geordnete Spezialisierungsentscheidung zugrunde.
Rz. 26
In einer Reihe von Ländern ist etwa die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Besteuerung Körperschaftsteuerpflichtiger, die Groß- und Konzernbetriebsprüfung oder die Steuerfahndung zentralisiert worden. Gleiches gilt auch für die Lohnsteueraußenprüfung oder die Spielbankenabgabe. Die an sich örtlich zuständigen FÄ verlieren durch solche Anordnungen insoweit bereits ihre sachliche Zuständigkeit. Demgegenüber erweitert sich für die FÄ, denen die Erweiterung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wird, (lediglich) die örtliche Zuständigkeit.
Rz. 27
Das Erfordernis gleicher sachlicher Zuständigkeit von unterstütztem und unterstützendem FA ist schon dem Wortlaut des § 29a AO zu entnehmen. Die Norm spricht von der Unterstützung des örtlich zuständigen FA. Auch wenn zur gleichgerichteten sachlichen Zuständigkeit des unterstützenden FA keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ergibt sich diese Notwendigkeit nicht nur aus dem Sachzusammenhang, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Wie die Gesetzesbegründung ausführt, dient die Flexibilisierung der kontinuierlichen, zügigen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Behandlung der Steuerfälle. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die Bediensteten des übernehmenden FA in gleicher Weise qualifiziert und erprob...