3.1 Handeln im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts
Rz. 33
Das örtlich und sachlich zuständige FA bleibt auch bei einer Maßnahme nach § 29a AO unverändert zuständig. Das unterstützende FA handelt – wie die Gesetzesbegründung formuliert – "im Namen und auf Rechnung" des zuständigen FA. Dabei ist der erforderliche Arbeitsaufwand aufseiten der Verwaltung i. d. R. überschaubar. Erforderlich ist etwa die Einrichtung einer Zugriffsberechtigung für die "externen Bearbeiter" und die Anpassung von Vorlagen für Schreiben an die Stpfl. oder Steuerberater unter dem Briefkopf des zuständigen FA. Hinzu kommt im Einzelfall die Erläuterung der "Besonderheiten der Art der Fallbearbeitung" gegenüber den betroffenen Personen (vgl. Rz. 8).
Rz. 34
Bei einer Maßnahme nach § 29a AO verbleibt es bei der Verantwortlichkeit des "abgebenden FA". Die Fachaufsicht im Einzelfall obliegt – ausweislich der Gesetzesbegründung – weiterhin der Amtsleitung des zuständigen FA. Eventuelle fachliche Weisungen dieser Amtsleitung müssen deshalb auch den Bearbeitern der FÄ zur Kenntnis gebracht werden, die Unterstützung leisten. Das entspricht auch der Regelung in den Fällen des § 20 FVG (vgl. Rz. 36b). § 20 Abs. 3 S. 5 FVG beinhaltet insbesondere auch die grundlegende Sicherstellung, dass die weiterhin zuständige Behörde fachliche Weisungen erteilen kann. Dieser Verantwortlichkeit entsprechend kann sich der Stpfl. gegenüber dem örtlich zuständigen unterstützten FA auch auf Vertrauensschutz begründende Handlungen der betroffenen Bediensteten des unterstützten FA berufen. Nicht berufen kann sich der Stpfl. dagegen auf eventuell abweichende fachliche Positionierungen der Amtsleitung des unterstützenden FA für den eigenen Zuständigkeitsbereich, da insoweit für diese keine Entscheidungs-/Weisungskompetenz für die im Rahmen der Unterstützung bearbeiteten Steuerfälle entsteht.
Rz. 35
Anspruchsvoll wird die Umsetzung der Weisungen der Amtsleitung des originär zuständigen FA durch die Bediensteten des oder der übernehmenden FA/FÄ insbesondere dann, wenn es sich um eine Mehrzahl von Ämtern handelt (vgl. Rz. 21), was sowohl bei der unmittelbaren Zuweisung von Aufgaben an ein anderes FA, aber umso mehr bei einer ausschließlich automationsgestützten Aufgabenzuweisung (vgl. Rz. 20) der Fall sein kann und wird.
3.2 Zurechnung des Verwaltungshandelns
Rz. 36
Dass das Verwaltungshandeln dem örtlich zuständigen FA zuzurechnen ist, ist Grundlage und Grundvoraussetzung des "Funktionierens" der Norm. Darauf gründend ergeben sich anschließend und so auch in finanzgerichtlichen Verfahren oder in Steuerstrafverfahren keine Folgeprobleme.
3.3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Rz. 36a
Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.
Rz. 36b
Soweit die Aufgabenverantwortlichkeit im Rahmen der Wahrnehmung der unterstützenden Tätigkeiten beim unterstützenden FA liegt, verrichtet dieses FA Hilfstätigkeiten. Nach Darstellung der Finanzverwaltung nimmt das unterstützende FA lediglich technische Hilfstätigkeiten i. S. d. § 20 Abs. 3 FVG für das unterstützte FA wahr. Die Reduzierung auf "technische" Hilfstätigkeiten i. S. der Beispielsaufzählungen des § 20 Abs. 3 S. 3 FVG kann zwar für einen Teil der möglichen Unterstützungsmaßnahmen zutreffend sein. Im Hinblick auf die gesamte Palette der Möglichkeiten, die § 29a AO eröffnet, erscheint diese gedankliche Reduzierung des Anwendungsbereichs aber als zu einschränkend. Zudem regelt § 20 FVG die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Bereich und dient der Effektivitätssteigerung durch Normierung von länderübergreifenden Kooperationspflichten. Die unterstützenden Aufgaben und deren Anweisungsbefugnis nach § 20 FVG sollen aber ihrerseits dem gleichmäßigen und effizienten Gesetzesvollzug dienen. Eine Verschiebung von Entscheidungszuständigkeiten ist damit gleichfalls nicht verbunden. Das zeigt die deutliche Regelungsnähe zu § 29a AO. Vom Sinn der Regelung, insbesondere der Verantwortungszuweisung in § 20 Abs. 3 S. 4 und 5 FVG, kann man dieser Einstufung deshalb vom Rechtsgedanken her folgen, auch wenn die Regelung wohl nur entsprechend angewandt werden kann.
Rz. 36c
Stellen, die nach § 20 Abs. 3 FVG (vgl. dazu Rz. 36b) technische Hilfstätigkeiten für die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde erbringen, sind nicht Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Das gilt auch für die Hilfstätigkeiten im Rahmen von Anordnungen nach § 29a AO. Das unterstützende FA ist Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO.