Rz. 157

Gegen das Offenbaren oder Verwerten, d. h. gegen die Entscheidung der Finanzbehörde, die personenbezogenen Daten zu offenbaren oder zu verwerten, ist ebenfalls der Einspruch gegeben.

Im Hinblick auf eine drohende von § 30 Abs. 4 und 5 AO nicht gedeckte Offenbarung ihrer geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren hat die betroffene Person einen Unterlassungsanspruch aus § 30 AO i. V. m. § 1004 BGB analog.[1] Erhält die betroffene Person bereits vorher von der Absicht zum Offenbaren oder Verwerten – etwa im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs – Kenntnis, ist die einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gegeben, wenn der vermeintlich bestehende Unterlassungsanspruch gefährdet ist.[2] Hierzu muss der Kläger sowohl den Anordnungsanspruch[3], als auch den Anordnungsgrund[4] glaubhaft machen.[5]

 

Rz. 158

Im Übrigen ist eine vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO möglich.[6] Diese setzt voraus, dass der Kläger geltend macht und darlegen kann, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses droht und durch die Weitergabe seiner geschützten Daten vollendete Tatsachen geschaffen würden, die irreparable Schäden verursachen könnten.[7]

Rz. 159-160 einstweilen frei

[3] Unterlassungsanspruch wegen des subjektiven Anspruchs auf Einhaltung des Steuergeheimnisses bezogen auf die geschützten Daten des Klägers.
[4] Sicherungs- bzw. Eilbedürftigkeit wegen der möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses.
[5] § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 160 m. w. N.
[6] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 250; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 159.
[7] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 159; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 30 AO Rz. 613.

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