Rz. 87

Nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 1a, 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO dürfen personenbezogene Daten durch die Finanzbehörde auch zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verändert oder genutzt werden.[1] Auch insoweit war die Nutzung schon bisher – i. d. R. sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO oder zu sonstigen Ausbildungs- und Prüfungszwecken in anonymisierter Form – zulässig. Dabei ist – zuvor gelöst über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – nunmehr gesetzlich normiert, dass dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen dürfen.

 

Rz. 88

Da in den Fällen des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO (s. dazu Rz. 84 bis 87) nicht grundsätzlich zur Durchführung von Besteuerungsverfahren berufene Personen tätig werden, regelt § 29c Abs. 1 S. 3 AO, dass diese nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sein müssen.

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