Rz. 1

Die Vorgängerregelung fand sich in § 356 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 824 ZPO.[2] Die Vorschrift knüpft an § 294 AO an, der die Pfändung von ungetrennten Früchten regelt.[3] § 304 AO versetzt die Vollstreckungsbehörde in die Lage, die Versteigerung der nach § 294 AO gepfändeten Früchte zu betreiben. Gleichzeitig soll die Bestimmung die Verwertung der gepfändeten Früchte vor der Reife verhindern.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 304 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 824 ZPO Rz. 1ff.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 304 Rz. 2.

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