1 Grundlagen

 

Rz. 1

Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst.[2]

 

Rz. 2

Inhaltlich regelt § 307 AO Erleichterungen für die Pfändung von bereits einmal gepfändeten Sachen. Ferner normiert die Vorschrift Pflichten für Vollstreckungsbeamte, aber auch Gerichtsvollzieher, wenn eine Anschlusspfändung vorgenommen wird.[3] Der Grund für die Erleichterungen bei einer Anschlusspfändung ist darin zu sehen, dass der Vollstreckungsschuldner bzw. der Dritte, der die Sache in Gewahrsam hat, nicht in gleichem Maß wie bei der Erstpfändung des Schutzes bedarf. Begrifflich zu unterscheiden ist eine Anschlusspfändung von einer Pfändung nach § 308 Abs. 5 AO, da es sich hierbei um eine gleichzeitige Pfändung handelt, bei der die Pfandrechte gleiches Gewicht haben.[4] Zu den Unterschieden zu einer Nach- oder Doppelpfändung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 3.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 1.
[2] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 826 ZPO Rz. 2ff.
[3] S. hierzu auch Abschn. 47 VollzA.

2 Entstehen einer Anschlusspfändung

 

Rz. 3

Begrifflich kann es zu einer Anschlusspfändung nur kommen, wenn eine Sache bereits einmal zuvor gepfändet worden ist. Diese erste Pfändung muss dabei nach § 286 AO bzw. den Vorschriften der ZPO formell gültig zustande gekommen sein und auch noch bestehen.[1] Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, dass eine rechtswirksame Pfändung gegeben ist. Er soll hierbei möglichst die Niederschrift über die Erstpfändung einsehen.[2]

 

Rz. 4

Durchgeführt wird eine Anschlusspfändung regelmäßig dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Erklärung abgibt, dass er die bereits gepfändete Sache erneut pfändet. Nicht erforderlich sind damit eine Inbesitznahme bzw. ein Anbringen des Pfandsiegels, wie dies in § 286 AO vorgesehen ist.[3] Hinzu kommt, dass die sich aus § 281 AO ergebenden Verbote einer Überpfändung und einer zwecklosen Pfändung bei der Anschlusspfändung nicht gelten.[4] Möglich ist es aber auch, die Anschlusspfändung in der Form einer Erstpfändung durchzuführen, also gemäß den Bestimmungen, die in § 286 AO getroffen sind. Dies ist zwar aufwändiger, wird aber in den Fällen empfohlen, in denen die Erstpfändung nicht eindeutig als rechtswirksam angesehen werden kann.[5] Fällt nämlich die Wirksamkeit der ersten Pfändung später fort, so entfällt auch die Wirksamkeit der Anschlusspfändung.

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob bei der Anschlusspfändung einer Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet, dieser seine Zustimmung zur Anschlusspfändung auch dann erteilen muss, wenn er seine Zustimmung zur Erstpfändung gegeben hat. Dies ist entgegen der Verwaltungsansicht.[6] zu bejahen, da die Anschlusspfändung die Rechte des Dritten trotz der Vorpfändung gleichwohl beeinträchtigt.[7] Schließlich hat die Anschlusspfändung auch die Wirkung einer bedingten Erstpfändung.

 

Rz. 6

Die Zuständigkeit für die Anschlusspfändung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Für die Anschlusspfändung wird wie für eine andere Pfändung die Pfändungsgebühr gem. § 339 Abs. 1 Nr. 1 AO erhoben.[8]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 5f.; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 307 Rz. 2.
[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 306 Rz. 2.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 307 Rz. 3.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 5.
[6] S. Abschn. 47 Abs. 2 VollzA; so auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 307 Rz. 2.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 16; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 307 AO Rz. 8 m. w. N.
[8] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 27.

3 Folgen einer Anschlusspfändung

 

Rz. 7

Eine Anschlusspfändung hat zunächst die Folge, dass für den Vollstreckungsgläubiger ein eigenes Pfandrecht an der gepfändeten Sache begründet wird, das im Rang hinter das Pfandrecht aufgrund der Erstpfändung tritt.[1] Allerdings tritt bei einem Wegfall des ersten Pfandrechts das durch die Anschlusspfändung begründete Pfandrecht an dessen Stelle.[2] Der Anschlusspfandgläubiger kann aber etwa unabhängig die Verwertung betreiben.

 

Rz. 8

Sofern eine wirksame Anschlusspfändung gegeben ist, regelt § 307 AO Pflichten des Vollziehungsbeamten oder des Gerichtsvollziehers, der die Anschlusspfändung durchgeführt hat. So ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 AO dem Vollstreckungsschuldner die weitere Pfändung mitzuteilen. Ferner hat nach § 307 Abs. 2 S. 1 AO, sofern die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt ist, eine Übersendung der Abschrift der Niederschrift zu erfolgen. § 307 Abs. 2 S. 2 AO stellt klar, dass dies auch zu erfolgen hat, wenn die Abschlusspfändung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, der in eine von einer Vollstreckungsbehörde bereits gepfän...

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