3.1 Verfahrensablauf
Rz. 4
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 AO hat die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung zu erlassen. In der Vollstreckungsbehörde ist organisatorisch hierfür der Innendienst zuständig, der insoweit die Funktion des Vollstreckungsgerichts im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren innehat. Der Pfändung nachfolgend ist die Verwertung der Forderung. Diese erfolgt in der in §§ 314, 317 AO bestimmten Art und Weise. Die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor dem Erlass der Pfändungsverfügung ist nicht erforderlich. Anders als in § 834 ZPO wird die Anhörung aber auch nicht ausdrücklich untersagt; ob eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Die Pfändungsverfügung wird dem Drittschuldner zugestellt und dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt. Erst mit der Zustellung ist die Pfändungsverfügung bewirkt.
3.2 Angebliche Forderung
Rz. 5
Beim Erlass der Pfändungsverfügung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, das tatsächliche Bestehen der zu pfändenden Forderung zu überprüfen. Sie hat auch nicht zu überprüfen, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt ist. Sie erlässt die Pfändungsverfügung somit quasi blind, da nur die angebliche Forderung gepfändet wird. Die Wirksamkeit der Pfändung ist deshalb zum Zeitpunkt des Ergehens der Pfändungsverfügung ungewiss. Diese Ungewissheit wird regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beseitigt, in dem der Drittschuldner seiner ihm nach § 316 AO obliegenden Erklärungsverpflichtung nachkommt. Da es der Vollstreckungsbehörde aber anders als nach § 834 ZPO nicht untersagt ist, den Vollstreckungsschuldner vor Erlass der Pfändungsverfügung zu hören, kann die Vollstreckungsbehörde durchaus davon Kenntnis erlangen, dass die Forderung nicht besteht. Hat sie diese Kenntnis, darf die Pfändungsverfügung nicht ergehen.
3.3 Rechtsbehelf
Rz. 6
Die Pfändungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Deswegen ist gegen die Pfändungsverfügung der Einspruch nach § 347 AO eröffnet. Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Vollstreckungsschuldner als auch für den Drittschuldner. Dem Drittschuldner wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen sein, sich vor dem Zivilgericht durch die Vollstreckungsbehörde auf Zahlung verklagen zu lassen bzw. selbst auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung zu klagen. Einstweiliger Rechtsschutz kommt in Betracht durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 FGO oder einen Antrag nach § 258 AO. Nach Einziehung der Pfändung kommt lediglich noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
3.4 Mehrfache Pfändung
Rz. 7
Für die Fälle, in denen die gleiche Forderung mehrfach gepfändet worden ist, trifft § 320 AO durch Verweis auf Bestimmungen in der ZPO eine Regelung.