Rz. 5

Beim Erlass der Pfändungsverfügung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, das tatsächliche Bestehen der zu pfändenden Forderung zu überprüfen.[1] Sie hat auch nicht zu überprüfen, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt ist.[2] Sie erlässt die Pfändungsverfügung somit quasi blind, da nur die angebliche Forderung gepfändet wird. Die Wirksamkeit der Pfändung ist deshalb zum Zeitpunkt des Ergehens der Pfändungsverfügung ungewiss. Diese Ungewissheit wird regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beseitigt, in dem der Drittschuldner seiner ihm nach § 316 AO obliegenden Erklärungsverpflichtung nachkommt. Da es der Vollstreckungsbehörde aber anders als nach § 834 ZPO nicht untersagt ist, den Vollstreckungsschuldner vor Erlass der Pfändungsverfügung zu hören, kann die Vollstreckungsbehörde durchaus davon Kenntnis erlangen, dass die Forderung nicht besteht. Hat sie diese Kenntnis, darf die Pfändungsverfügung nicht ergehen.[3]

[1] BFH v. 24.7.1984, VII R 135/83, BStBl II 1984, 740; BFH v. 8.4.1997, VII B 210/96, BFH/NV 1997, 640; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 86; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 19ff.
[3] S. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 20; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 5.

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