Rz. 6

Die Pfändungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.[1] Deswegen ist gegen die Pfändungsverfügung der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Vollstreckungsschuldner als auch für den Drittschuldner.[3] Dem Drittschuldner wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen sein, sich vor dem Zivilgericht durch die Vollstreckungsbehörde auf Zahlung verklagen zu lassen bzw. selbst auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung zu klagen. Einstweiliger Rechtsschutz kommt in Betracht durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 FGO[4] oder einen Antrag nach § 258 AO.[5] Nach Einziehung der Pfändung kommt lediglich noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.[6]

[1] BFH v. 18.7.2000, VII BR 94/98, BFH/NV 2001, 141; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 76ff.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 56.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 96; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 19.
[4] BFH v. 19.12.2000, VII 301/00, BFH/NV 2001, 425; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 56; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 309 Rz. 33; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 56.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 99ff.
[6] Sächsisches FG v. 17.3.2004, 2 K 979/99, n. v., Haufe-Index HI1171366.

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