6.1 Verstrickung und Pfandrecht
Rz. 28
Die Forderungspfändung bewirkt die Verstrickung des Pfandgegenstands und führt zu einem Pfändungspfandrecht. Die Wirkungen sind die Gleichen wie bei einer Pfändung einer beweglichen Sache. Zur Verstrickung s. Kommentierung zu §§ 281–285 AO. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pfändungspfandrecht nicht akzessorisch, also nicht abhängig von der zu sichernden Forderung ist. Zum Entstehen des Pfändungspfandrechts muss die Forderung allerdings bestehen. Der Umfang der Pfändung richtet sich nach der Pfändungsverfügung. Grundsätzlich umfasst die Verstrickung dabei die Forderung, wie sie bei der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner besteht. Hinzu kommen Nebenrechte nach § 401 BGB und Zinsen nach § 1289 BGB. Bei der Pfändung einer künftigen Forderung entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung. Dies hat insbesondere Konsequenzen im Fall einer Insolvenz.
6.2 Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners
Rz. 29
Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam. Diese Maßnahmen können insbesondere bestehen in einer Abtretung, einer Einziehung oder Aufrechnung.
Rz. 30
Verfügungen und Maßnahmen, die die Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers nicht beeinträchtigen, sind zulässig und wirksam. So kann der Vollstreckungsschuldner insbesondere den Drittschuldner auf Zahlung verklagen, allerdings nur auf die Feststellung des Rechts bzw. Zahlung an den Vollstreckungsschuldner auf eine Hinterlegung. Pfändungsgegenstand ist nur die jeweilige Forderung, nicht jedoch das dieser Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Dieses kann der Vollstreckungsschuldner verändern. So kann er etwa sein Arbeitsverhältnis kündigen. Gegen die Pfändungsverfügung hat der Vollstreckungsschuldner den Einspruch nach §§ 347ff. AO, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Einstweiliger Rechtsschutz wird gewährt durch eine Aussetzung der Vollziehung.
6.3 Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers
Rz. 31
Aufgrund der Pfändung kann die Vollstreckungsbehörde die Forderung verwerten. Hierfür gelten §§ 314, 315 und 317 AO. Sie hat alles zu unternehmen, um die Forderung für den Vollstreckungsschuldner zu erhalten und durchzusetzen, bevor die Verwertung erfolgt. Erforderlichenfalls hat sie zudem auch die Forderung einzuklagen.
Rz. 32
Weitere rechtliche Pflichten des Vollstreckungsgläubigers werden in § 316 Abs. 3 AO i. V. m. §§ 841–843 ZPO genannt. Nach § 841 ZPO besteht demnach bei einer gerichtlichen Geltendmachung die Pflicht zur Streitverkündung an den Schuldner; nach § 842 ZPO kann sich der Gläubiger schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Beitreibung verzögert. Im Hinblick auf diese Schadensersatzpflicht hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung über die weitere Vollstreckung unverzüglich zu treffen oder die Forderung freizugeben.
Rz. 33
Die Vollstreckungsbehörde kann auf die Rechte aus der Pfändungs- und Verwertungsverfügung verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Widerruf des Verwaltungsakts nach § 131 AO. Eine Zustellung ist nicht erforderlich, wohl aber eine Bekanntgabe nach § 122 AO. Eine Aufhebung der Pfändungsverfügung hat zu erfolgen, wenn sich die Pfändung als nicht gerechtfertigt zeigt oder die Pfändungsverfügung rechtswidrig ist, ohne dass die Möglichkeit einer Heilung besteht. Mit der Aufhebung erlöschen auch die Rechte aus der Pfändung.
6.4 Rechtsstellung des Drittschuldners
Rz. 34
Aufgrund des Zahlungsverbots darf der Drittschuldner nach der Zustellung der Pfändungsverfügung keine Leistung mehr an den Vollstreckungsschuldner tätigen. Hat der Drittschuldner vor der Kenntniserlangung von der Pfändung bereits Leistungen getätigt, deren Erfolg noch nicht eingetreten ist, ist er nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs durch aktives Tun zu verhindern.
Rz. 35
Ferner ist der Drittschuldner aufgrund der Pfändung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet. Im Übrigen verändert sich die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht. Insbesondere kann er gegenüber der Vollstreckungsbehörde alle Einwendungen erheben, die er auch gegen den Vollstreckungsschuldner hätte geltend machen können. Zudem kann er Einwendungen gegen die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung er...