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Zuständig für die Grundsteuerverwaltung sind bis zur Festsetzung und u. U. bis zur Zerlegung des GrSt-Messbetrags einschließlich der Neu- und Nachveranlagung sowie Aufhebung stets die FÄ, für die Festsetzung und Erhebung der GrSt sowie Billigkeitserlasse[1] meist die Gemeinden.[2] In den Stadtstaaten sind auch die Festsetzung und Erhebung der GrSt entsprechend Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG in der Länderverwaltung durch die FÄ verblieben.[3] Die FÄ sowie meistens auch die Gemeinden sind die für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31 Abs. 3 AO befugten Behörden.

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