Rz. 4

Eine Hypothek ist nach §§ 1113, 1114 BGB die Belastung eines Grundstücks oder Grundstücksbruchteils in der Weise, dass aus dem Grundstück zur Befriedigung einer Forderung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Eine Hypothek kann es geben in der Form einer Verkehrshypothek, also einer Brief- oder Buchhypothek nach § 1116 BGB, oder als Sicherungshypothek nach § 1184 BGB.[1] Der Unterschied zwischen beiden Arten liegt darin, dass bei der Sicherungshypothek die Akzessorietät noch strenger ausgeprägt ist als bei der Verkehrshypothek.[2]

 

Rz. 5

Eine Hypothekenbestellung erfolgt gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Darüber hinaus muss bei einer Buchhypothek die Einigung über den Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs[3] und für die Briefhypothek die Übergabe des Hypothekenbriefs[4] für eine wirksame Bestellung gegeben sein. Ferner ist das Bestehen der Hypothek – im Gegensatz zur Grundschuld – abhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung. Man spricht hierbei von der strengen Akzessorietät der Hypothek.[5] Fehlt die Forderung, entsteht auch keine Hypothek.[6]

 

Rz. 6

Wird die Hypothek erst bestellt, nachdem die Forderung bereits nach § 309 AO gepfändet wurde, erstreckt sich das Pfändungspfandrecht stets auch auf die Hypothek.[7] Um dies für den Fall sicherzustellen, in dem im Pfändungszeitpunkt die Einigung über die Bestellung der Hypothek vorliegt, aber die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, trifft § 310 Abs. 2 AO eine Sonderregelung. In diesem Fall ist die Hypothekenpfändung mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner bereits bewirkt. Zwar müssen die Eintragung bzw. die Wegnahme des Briefs erst noch erfolgen, doch bewirkt die Zustellung hier eine Art Vorpfändung, da die Pfändungswirkung auf diesen Zeitpunkt vorverlegt wird.[8]

[1] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1113 BGB Rz. 2.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1184 BGB Rz. 2.
[5] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1113 BGB Rz. 1.
[7] S. §§ 281, 282 AO.
[8] S. im Einzelnen Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 310 AO Rz. 37f.

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