Rz. 1

Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3]

 

Rz. 2

Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die durch eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesichert ist, gestellt werden. Diese weiteren Voraussetzungen erklären sich aus den Besonderheiten, die speziell bei Schiffen und Luftfahrzeugen bestehen, und ergänzen insoweit § 309 AO.[4] § 311 Abs. 5 AO bestimmt weitere Besonderheiten für die Pfändung von Forderungen, die für ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug bestehen.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 311 Rz. 1.
[3] Zur Anwendung der Bestimmung für Luftfahrzeuge s. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 830a ZPO Rz. 1.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 8ff. zur Bedeutung der Norm.

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