Rz. 3

Eine Schiffshypothek ist die zur Sicherung einer Forderung bestellte Belastung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerks bzw. Schwimmdocks in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.[1] Die Schiffshypothek steht damit in ihrer rechtlichen Wirkung der streng akzessorischen Sicherungshypothek an einem Grundstück i. S. d. § 1184 BGB gleich.[2] Die Pfändung erfolgt deshalb wie im Fall der Pfändung einer Sicherungshypothek, sodass § 311 AO als eine Ergänzung der Regelung in § 309 AO zu sehen ist. Schiffshypotheken haben eine große Bedeutung bei der Finanzierung von Schiffen.

 

Rz. 4

Voraussetzung für eine Pfändung gem. § 311 AO ist zunächst, dass eine Geldforderung besteht, für die eine Schiffshypothek gegeben ist. Die Tatsache, dass es sich um eine Geldforderung handeln muss, ergibt sich daraus, dass nur für eine solche eine Schiffshypothek bestellt werden kann (vgl. Definition in Rz. 3). Damit die Pfändung dann wirksam erfolgt, muss eine Pfändungsverfügung erfolgen und diese in das Schiffsregister eingetragen werden.[3]

 

Rz. 5

Erforderlich ist weiter der Erlass einer Pfändungsverfügung.[4] Dies ergibt sich aus § 311 Abs. 3 AO. Die Folgen der Pfändungsverfügung sind dabei nicht nur, dass einem Drittschuldner die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner untersagt wird, sondern diese bildet auch die Grundlage für die Eintragung.[5] Die Eintragung der Pfändung erfolgt aufgrund eines Antrags der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht.[6] Dieses ist das Amtsgericht, bei dem das Schiffsregister geführt wird. Örtlich zuständig ist dabei das Amtsgericht des Heimathafens des Schiffs[7] oder des Bauorts eines Schiffsbauwerks.[8] Aus dem Verweis in § 311 Abs. 3 S. 2 AO auf die Regelung in § 310 Abs. 2 AO ergibt sich, dass die Pfändung einem Drittschuldner gegenüber bereits mit der Zustellung als bewirkt gilt.

[1] § 8 SchiffRG v. 15.11.1940, RGBl I 1940, 1499.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1184 Rz. 2ff.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 16, 21f.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 21f.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 22.
[6] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 24.
[7] § 29 Schiffsregisterordnung v. 26.5.1951, BGBl I 1951, 355.

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