Rz. 1
Die Vorgängerbestimmung des § 312 AO war § 363 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 831 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Die Norm beinhaltet spezielle Regelungen, die auf den Besonderheiten indossabler Wertpapiere beruhen. Forderungen und andere Vermögensrechte werden grundsätzlich nach den §§ 309ff. AO gepfändet. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind. Bei diesen wird die Geltendmachung des verbrieften Anspruchs mit dem Besitz des Papiers verknüpft. Im Rechtsverkehr ist also der Papierbesitz das ausschlaggebende Merkmal, sodass auch vollstreckungsrechtlich die Ansprüche aus Wertpapieren wie bewegliche Sachen behandelt werden.[3] Die Pfändung des Rechts erfolgt deshalb durch Inbesitznahme der das Recht verkörpernden Urkunde.[4]
Rz. 2
Diese allgemeine rechtliche Behandlung der Forderungen aus Wertpapieren wird durch § 312 AO für Orderpapiere lediglich wiederholt. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt aber im Bereich der Verwertung.[5] Grundsätzlich erfolgt auch die Verwertung von Wertpapieren nach den für bewegliche Sachen geltenden Bestimmungen.[6] Aus der systematischen Stellung des § 310 AO heraus ist aber zu schließen, dass diese Verwertungsform für die hier genannten Forderungen nicht gelten soll.[7] Die Verwertung dieser Rechte erfolgt nach §§ 314, 317 AO.
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