2.1 Aufforderung zur Erklärung
Rz. 3
Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss. Die Erklärungspflicht des Drittschuldners nach § 316 Abs. 1 AO hat ihre Rechtsgrundlage allein in diesem Verwaltungsakt. Die Einziehungsverfügung ist unerheblich. Ergeht die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung nicht zugleich mit der Pfändungsverfügung, so ist der eigenständige Verwaltungsakt ebenfalls zuzustellen, da nur so eine wirksame Kontrolle der Fristen möglich ist.
Rz. 4
Gegen die Aufforderung zur Erklärung kann der Drittschuldner einen Einspruch nach §§ 347ff. AO erheben, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt. Im gerichtlichen Verfahren ist dann eine Anfechtungsklage statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO erlangt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis nach § 350 AO besteht allerdings nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung geltend gemacht wird, da nur diese die Rechtsgrundlage der Erklärungspflicht ist. Nur die Aufhebung der Pfändungsverfügung beseitigt die Erklärungspflicht, nicht jedoch die Einstellung der Vollstreckung.
2.2 Inhalt der Drittschuldnererklärung
2.2.1 Allgemeines
Rz. 5
Die Erklärung ist vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Eine Pflicht zur Beeidigung entsprechend § 94 AO besteht indes nicht. Hierzu hat sich der Drittschuldner entsprechend zu informieren. Erkennt der Drittschuldner nachträglich, dass seine Erklärung unrichtig war, so ist er im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht (s. Rz. 16) und die mögliche strafrechtliche Relevanz einer falschen Drittschuldnererklärung (s. Rz. 17) auch gehalten, die Erklärung zu berichtigen. Von dem Drittschuldner kann nur die Beantwortung der 5 im Gesetz vorgesehenen Fragen verlangt werden. Zweck der Drittschuldnererklärung ist es, der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen zu ermöglichen (s. Rz. 1). Dieser Zweck wird mit der Beantwortung der nunmehr 5 Fragen nach § 316 Abs. 1 AO erreicht. Über diese Fragen hinaus besteht keine Erklärungspflicht. Die Erklärungspflicht besteht auch nur hinsichtlich der Fragen, die in der Aufforderung gestellt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss nicht alle Fragen stellen. Ergeht eine Pfändungsverfügung an mehrere Schuldner, die Drittschuldner der Forderung sind, kann von jedem die Abgabe der Erklärung verlangt werden.
2.2.2 Anerkennung und Zahlungsbereitschaft (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO)
Rz. 6
Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat der Drittschuldner zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei. Die Erklärungspflicht nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, wenn der Drittschuldner die Frage lediglich bejaht oder verneint. Eine Nachweispflicht für die Richtigkeit der Antwort besteht nicht. Im Fall der Bejahung hat der Drittschuldner allerdings die Höhe des anerkannten Betrags zu bezeichnen, sofern er die Forderung nicht vollen Umfangs anerkennt, da nur dann der Normzweck erfüllt wird. Aus der Zweckbestimmung folgt auch, dass er eine negative Erklärung nicht weiter begründen oder belegen muss. Zur weiteren Aufklärung ist der Vollstreckungsschuldner nicht verpflichtet. Die Vollstreckungsbehörde muss sich also die zur Geltendmachung insoweit erforderlichen Informationen vom Vollstreckungsschuldner beschaffen.
Rz. 7
Die Anerkennung der Forderung durch den Drittschuldner ist gem. § 316 Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich kein Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB. Es handelt sich danach bei der Drittschuldnererklärung nur um eine Wissens- und Absichtserklärung die das Verhalten des Drittschuldners aufzeigen soll, aber keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt. Der Drittschuldner ist demgemäß in einem späteren Rechtsstreit nicht gehindert, das Bestehen der Schuld zu bestreiten. Allerdings ergibt sich aus der Beantwortung der Frage eine Umkehr der prozessualen Beweislast. Hinsichtlich der Wahrheitspflicht ergibt sich hierdurch jedoch keine Änderung.