Rz. 14

Es ist umstritten, ob und in welchem Umfang dem Drittschuldner die ihm für die Abgabe der Erklärung entstandenen Kosten zu erstatten sind.[1] Früher wurde zumeist Kostenersatz zugebilligt. Das BAG v. 31.10.1984, 4 AZR 535/82, BB 1985, 1199 hat demgegenüber einen Erstattungsanspruch abgelehnt, insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.[2] Die entsprechende Anwendung der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB, die als Rechtsgrundlage früher für das Zivilrecht herangezogen wurden, kommt für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht, da Aufwendungen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren nur dann erstattet werden, wenn dies in der AO ausdrücklich vorgesehen ist. Mangels Rechtsgrundlage wird demgemäß ein Erstattungsanspruch des Drittschuldners generell ausgeschlossen.[3] Da die Drittschuldnererklärung eine besondere Auskunftspflicht nach § 93 AO ist, könnte allenfalls entsprechend § 107 AO Aufwendungsersatz zu gewähren sein.[4] Für die Vollstreckungsbehörde sind dies dann Auslagen, die nach § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO vom Vollstreckungsschuldner erhoben werden können. De lege ferenda wäre es wünschenswert, wenn eine eindeutige gesetzliche Regelung für einen Anspruch auf Kostenersatz des Drittschuldners geschaffen werde würde. Dieser kommt einer Pflicht im Interesse des Gläubigers nach, sodass es nur angemessen erscheint, ihm etwaige Kosten zu erstatten. Dies gilt vor allem auch deswegen, da sich der Drittschuldner durchaus schadenersatzpflichtig machen kann (vgl. Rz. 16ff.).

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 11; Petersen, BB 1986, 188.
[2] S. insbesondere Petersen, BB 1986, 188.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 16; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 316 Rz. 3; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 316 Rz. 18.
[4] Zum Umfang s. Kommentierung bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 107 AO.

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