Rz. 16
Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht, verspätet oder unrichtig ab, so haftet er der Vollstreckungsbehörde für den daraus entstandenen Schaden[1], wie z. B. für die nutzlos aufgewandten Prozesskosten durch die Erhebung einer unbegründeten Zahlungsklage gegen den Drittschuldner.[2] Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei schuldhaftem Verhalten.[3] Dabei hat der Drittschuldner jedoch zu beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erklärungspflicht kein Verschulden trifft, wenn er der Schadensersatzpflicht entgehen will.[4]
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