Rz. 6

Nach § 318 Abs. 2 S. 2 AO wird die aufgrund der Pfändung erlangte Sache in der gleichen Weise verwertet, in der die Sache zu verwerten wäre, wenn sogleich eine Sachpfändung erfolgt wäre. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache nicht gepfändet werden darf, wenn die Sache selbst auch nicht pfändbar ist.[1] Maßgebend für die Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung ist somit, ob die Sache selbst pfändbar ist.[2] Die Pfändbarkeit der Sache richtet sich hierbei nach § 811 ZPO. Die Pfändung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn die Sache nur der Pfändung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, etwa weil es sich um Grundstückszubehör handelt.[3] Die Pfändung ist aber zulässig, wenn eine Austauschpfändung nach § 295 i. V. m. § 811a ZPO in Betracht kommt oder nach § 295 i. V. m. § 811c ZPO zu erwarten ist, dass die Sache demnächst pfändbar wird. In diesen Fällen kann ein Pfandrecht begründet werden, um den Rang des Gläubigers zu sichern. Die Verwertung der Sache darf allerdings erst erfolgen, wenn der Austausch vorgenommen worden oder die Pfändbarkeit im Einzelfall eingetreten ist.

[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 Rz. 12; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 6; vgl. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1.

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