Rz. 7

Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nennung der Grundbuchbezeichnung. Zwar wird mit der Pfändungsverfügung dem Drittschuldner ein Verbot auferlegt, die Herausgabe oder Leistung an den Vollstreckungsschuldner vorzunehmen, doch hindert dieses Verbot den Drittschuldner nicht, anderweitig über die Sache zu verfügen. Es liegt also kein absolutes Verfügungsverbot i. S. d. §§ 135, 136 BGB vor.[1] Die Pfändung bezieht sich jedoch nur auf den Anspruch, aber nicht auf die Sache selbst.

 

Rz. 8

Somit entsteht auch das Pfändungspfandrecht nur an dem Anspruch, nicht aber an der Sache selbst. Veräußert der Drittschuldner die Sache nach dem Wirksamwerden der Pfändungsverfügung, tritt der Anspruch des Drittschuldners an den Erwerber der Sache an die Stelle des Herausgabeanspruchs.[2] Der Drittschuldner kann in diesem Fall nach §§ 372, 383 BGB in analoger Anwendung eine Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht vornehmen, um Regressansprüche zu vermeiden.[3] Erforderlich ist hierfür aber, dass die Sache hinterlegungsfähig ist.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 7.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 7.
[3] A. A. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 4.
[4] Hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 372 BGB Rz. 2f.

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