Rz. 9

Nach § 318 Abs. 24 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden.[1] Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehungsverfügung stets erforderlich ist.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 5.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 21.

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