Rz. 14

Hat der Drittschuldner die Sache freiwillig herausgegeben oder ist sie nach einem Urteil durch den Gerichtsvollzieher weggenommen worden, erfüllt der Drittschuldner hierdurch seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Der Anspruch des Vollstreckungsschuldners erlischt somit. Soweit der Inhalt der Leistungsverpflichtung die Verschaffung des Eigentums war, erwirbt der Vollstreckungsschuldner mit der Herausgabe auch das Eigentum an der Sache. Nach § 848 Abs. 2 S. 1 ZPO vertritt hierbei der Vollziehungsbeamte bzw. der Treuhänder den Vollstreckungsschuldner für die erforderlichen Willenserklärungen.[1] Soll ein Grundstück übereignet werden, hat der Drittschuldner dem Treuhänder gegenüber die Auflassung zu erklären.[2] Die Erklärung der Auflassung ist erforderlichenfalls im Klageweg durch ein Urteil zu ersetzen.[3]

 

Rz. 15

Im Zeitpunkt der Herausgabe der Sache tritt diese an die Stelle des Pfandrechts.[4] Sind mehrere Pfandrechte vorhanden, richtet sich die Rangfolge nach dem Zeitpunkt der Pfändung des jeweiligen Anspruchs. Bei Grundstücken wird aus einem Pfandrecht an dem Recht kraft gesetzlicher Bestimmung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück.[5] Dieser Vorgang tritt bei Grundstücken spätestens im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ein. Der Treuhänder hat hierbei die Eintragung, d. h. die Berichtigung des Grundbuchs, zu bewilligen.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 848 ZPO Rz. 6.
[2] § 318 Abs. 3 S. 2 AO; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 318 Rz. 9.
[3] S. hierzu § 894 ZPO; Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 894 ZPO Rz. 2ff.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 5.
[5] § 318 Abs. 3 S. 3 AO; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 318 Rz. 10.

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