Rz. 10
§ 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelte für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen unbedingt unpfändbar sind, soweit diese der Höhe nach als üblich einzustufen sind. Unter Aufwandsentschädigungen sind u. a. Reisekostenvergütungen, Umzugskosten, Tagegelder und Kilometergeld bei Besuch von Kunden zu verstehen.[1] Als Gefahrenzulage kommen Zuschläge für ein besonderes Risiko bei gefährlichen Arbeiten wie bei einem Sprengmeister in Betracht. Bezüglich der Üblichkeit gilt das unter Rz. 9 Gesagte entsprechend.
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