Rz. 15
Blindenzulagen sind gem. § 850a Nr. 8 ZPO unbedingt unpfändbar. Da Blindenzulagen gem. § 35 BVersG dem speziellen Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I unterliegen und Blindenbeihilfen gem. § 67 BSHG unpfändbar sind, fallen unter diese Norm lediglich Blindenbeihilfen nach Landesrecht, soweit sie nicht auch schon unter den Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I fallen.[1]
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