Rz. 1
Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Tatsachen eine entsprechende Pflicht.
Die Regelung des § 31a AO ist keine eigenständige Ergänzung des § 30 Abs. 4 AO. Es bedarf keiner Erweiterung der Offenbarungstatbestände über die Regelungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO hinaus. Würde man wegen der gesetzlichen Formulierung "Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten" eine eigenständige "Öffnung des Steuergeheimnisses" annehmen wollen, würde damit zugleich die Begrenzungsfunktion des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO in Frage gestellt. Damit würde zugleich eine Diskussion darüber geführt, ob es dem Bundesgesetzgeber möglich ist, jenseits der "ausdrücklichen Öffnung des Steuergeheimnisses" wirksame Offenbarungs- und Verwertungstatbestände zu schaffen. Die gewählte Formulierung des § 31a AO wird vielmehr – unabhängig davon, dass die Regelung unsystematisch aufgebaut ist (Rz. 2) und teilweise einschränkender Auslegung bedarf (Rz. 15) – der "Ausdrücklichkeitsanforderung" umfassend gerecht. Soweit von der "Ausdrücklichkeitanforderung" abweichend der Versuch unternommen wurde, in die Regelung weitere Offenbarungsermächtigungen hineinzuinterpretieren (Rz. 20a), hat der Gesetzgeber insoweit in 2022 eine rechtsklare und ausdrückliche Regelung geschaffen (Rz. 2, 20a und 21b), die aber, der Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO entsprechend, erst ab Wirksamkeit der Änderung greift (Rz. 20c).
Bei § 31a AO handelt sich um einen Anwendungsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.
Rz. 2
§ 31a AO ist 1981 in die AO eingefügt worden. Nach verschiedenen zwischenzeitlichen Änderungen ist die Vorschrift neu gestaltet worden. Sie nennt seit 2002 nicht mehr die einzelnen Stellen, an die Mitteilungen gegeben werden dürfen bzw. müssen, sondern bezeichnet wegen des immer weiter gewordenen Anwendungsbereichs abstrakt die zuständige Stelle als berechtigten Adressaten.
Wegen des unpräzisen und alles andere als stringenten Aufbaus ist die systematische Durchdringung der Norm erschwert. Trotz in der Literatur verbleibender Zweifel erachtet die Rechtsprechung die Regelung des § 31a AO aber als verfassungskonform. Sie genügt zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowohl dem Bestimmtheitsgrundsatz, als auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften wurde das steuerverfahrensrechtliche Datenschutzrecht den Anforderungen der DSGVO angepasst. Dementsprechend waren auch in § 31a AO, wie im gesamten nationalen Verfahrensrecht auch die verfahrensrechtlichen Begrifflichkeiten an die in der DSGVO europaweit einheitlich definierten Begriffe anzupassen.
In § 31a Abs. 1 AO wurde dementsprechend im einleitenden Satzteil der Begriff "Verhältnisse" durch den Begriff "Daten" ersetzt. Diese Änderung sollte nach Darstellung in der Gesetzesbegründung keine materielle Neuregelung zur Folge haben, sondern nur rein redaktioneller Art sein. Mit dem 2. DSAnpUG-EU wurde an verschiedenen Stellen der Norm der Begriff des "Betroffenen" durch den der "betroffenen Person" ersetzt. Dies diente lediglich der Anpassung der Begrifflichkeit an die Terminologie der DSGVO und beinhaltete keinen materiellen Regelungsgehalt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 erfolgte dann eine Erweiterung des Tatbestands des § 31a AO auch auf Strafverfahren in bestimmten Fällen durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 (Rz. 20a f. und 21a).
Dagegen diente die Gesetzesänderung in § 31a Abs. 2 S. 2 AO mit Wirkung vom 1.1.2024 allein der Gesetzestechnik, ohne dass damit eine materielle Änderung verbunden war (Rz. 24a).