Rz. 2a

§ 31a AO sieht lediglich die Mitteilung – also Offenbarung – der geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31a Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 2) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Gesetzgeber trotz Änderung der Norm im gleichen Gesetzgebungsverfahren in § 31a AO nicht nachvollzogen. Damit werden Teile der Handlungsmöglichkeiten einer modernen Verwaltung nicht für die in § 31a AO genannten Offenbarungstatbestände eröffnet. Ob dieser Regelungsverzicht absichtsvoll war, lässt sich den Gesetzesmaterialien[2] nicht entnehmen. Da die Option einer Verwertung der geschützten Daten aber zusätzliche Arbeit in den Finanzbehörden zugunsten der Aufgaben der jeweils zuständigen Stellen mit sich bringen könnte, liegt die Vermutung eines absichtsvollen Verzichts nahe.

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541; s. a. Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 30 AO Rz. 67.
[2] BT-Drs. 18/12611, 88 und 91.

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