2.2.3.1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa)
Rz. 11
Nach dem AÜG bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen, einer Erlaubnis. Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko, gilt die Vermutung für eine überlassende Arbeitsvermittlung. Im Übrigen gelten für die Überlassung von nichtdeutschen Arbeitnehmern besondere Vorschriften.
Rz. 12
Die Finanzbehörde darf bzw. muss der zuständigen Stelle Informationen für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis geben. Zuständige Stellen sind hier die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für das Bußgeldverfahren gem. § 16 Abs. 3 AÜG die Zollbehörden bzw. die Bundesagentur für Arbeit als Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
Bereits für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG können der Finanzbehörde Verhältnisse bekannt sein, über die sie informieren kann oder muss. Dies gilt insbesondere, wenn sich hieraus Gründe für eine Versagung der Erlaubnis bzw. der Verlängerung gem. § 3 AÜG ergeben wie Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, wozu auch das steuerliche Verhalten – insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer – gehört, mangelhafte Betriebsorganisation, Nichterfüllung wesentlicher Arbeitsbedingungen. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis ist gem. § 4 AÜG ebenso wie der Widerruf einer rechtmäßigen Erlaubnis nach § 5 AÜG nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Die für eine Rücknahme oder einen Widerruf erforderlichen Informationen darf die Finanzbehörde der Bundesagentur für Arbeit oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilen.
Rz. 13
§§ 3–5 AÜG enthalten die für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf bedeutsamen Tatsachen. Sind solche festgestellt worden, darf die Finanzbehörde dies mitteilen. Sie darf aber auch über ihre Feststellungen über unerlaubte Arbeitnehmerüberlassungen, insbesondere über Arbeitnehmerüberlassungen ohne Erlaubnis, Mitteilungen machen. Für die Befugnis zum Offenbaren bedarf es keiner schuldhaften Pflichtverletzung des Entleihers.
2.2.3.2 Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und S. 2)
2.2.3.2.1 Grundregel (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)
Rz. 14
Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam sind. Wird ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln geltend gemacht, besteht gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auch außerhalb eines der genannten Verfahren eine Mitteilungsbefugnis (s. Rz. 6a, 15, 21, 22).
Rz. 15
Über die frühere Rechtslage hinausgehend betrifft die Vorschrift in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Nr. 2 umfassend die "Leistung aus öffentlichen Mitteln". Während die Finanzverwaltung darunter "alle Leistungen der öffentlichen Hand" versteht, leiten Teile der Rechtsliteratur aus dem Schutzzweck des Steuergeheimnisses das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung her. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn man als "Leistungen der öffentlichen Hand und aus öffentlichen Mitteln" wortlautentsprechend auch die Bezüge etwa von Beamten und Richtern erfassen wollte, bei denen sich inhaltlich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Der Begriff "Leistung aus öffentlichen Mitteln" ist m. E. vielmehr so auszulegen, dass er ausschließlich solche Leistungen der öffentlichen Hand erfasst, denen zumindest keine direkten Gegenleistungen gegenüberstehen. Anderenfalls würde die Finanzverwaltung z. B. auch jede fehlerhafte Abrechnung mit einer staatlichen Stelle, die ihr im Rahmen einer Betriebsprüfung bekannt wird, an diese zu melden haben, um der öffentlichen Hand Abrechnungsberichtigungen oder die Geltendmachung von Regressansprüchen zu ermöglichen.
Auch im Wege einer teleologischen Reduktion wird man aber vernünftigerweise davon ausgehen müssen, dass neben Sozialleistungen und anderen sozialpolitisch motivierten Transferleistungen sowie Subventionen diesen ähnliche öffentliche Leistungen gemeint sind.
Unzweifelhaft sind von der Norm neben Subventionen und Sozialleistungen auch Mittel für die Förderung von Kultur und Bildung erfasst. Da die Leistungen der beamtenrechtlichen Versorgung einschließlich der Beihilfe nach ihrem Zweck den Leistungen aus der Sozialversicherung gleichzustellen sind, besteht kein sachlicher Grund, für diese die Offenbarungsbefugnis und -pflicht auszuschließen.
Rz. 16
An die Stellen, die für die Bewil...