Rz. 14
Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam sind. Wird ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln geltend gemacht, besteht gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auch außerhalb eines der genannten Verfahren eine Mitteilungsbefugnis (s. Rz. 6a, 15, 21, 22).
Rz. 15
Über die frühere Rechtslage hinausgehend betrifft die Vorschrift in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Nr. 2 umfassend die "Leistung aus öffentlichen Mitteln". Während die Finanzverwaltung darunter "alle Leistungen der öffentlichen Hand" versteht, leiten Teile der Rechtsliteratur aus dem Schutzzweck des Steuergeheimnisses das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung her. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn man als "Leistungen der öffentlichen Hand und aus öffentlichen Mitteln" wortlautentsprechend auch die Bezüge etwa von Beamten und Richtern erfassen wollte, bei denen sich inhaltlich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Der Begriff "Leistung aus öffentlichen Mitteln" ist m. E. vielmehr so auszulegen, dass er ausschließlich solche Leistungen der öffentlichen Hand erfasst, denen zumindest keine direkten Gegenleistungen gegenüberstehen. Anderenfalls würde die Finanzverwaltung z. B. auch jede fehlerhafte Abrechnung mit einer staatlichen Stelle, die ihr im Rahmen einer Betriebsprüfung bekannt wird, an diese zu melden haben, um der öffentlichen Hand Abrechnungsberichtigungen oder die Geltendmachung von Regressansprüchen zu ermöglichen.
Auch im Wege einer teleologischen Reduktion wird man aber vernünftigerweise davon ausgehen müssen, dass neben Sozialleistungen und anderen sozialpolitisch motivierten Transferleistungen sowie Subventionen diesen ähnliche öffentliche Leistungen gemeint sind.
Unzweifelhaft sind von der Norm neben Subventionen und Sozialleistungen auch Mittel für die Förderung von Kultur und Bildung erfasst. Da die Leistungen der beamtenrechtlichen Versorgung einschließlich der Beihilfe nach ihrem Zweck den Leistungen aus der Sozialversicherung gleichzustellen sind, besteht kein sachlicher Grund, für diese die Offenbarungsbefugnis und -pflicht auszuschließen.
Rz. 16
An die Stellen, die für die Bewilligung von Sozialleistungen, Subventionen und ähnlichen öffentlichen Leistungen zuständig sind, können für die Verfahren zur Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung der Leistung von der Finanzbehörde insoweit Informationen gegeben werden, als sie für das jeweilige Ziel erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, muss die jeweils zuständige Stelle erläutern (vgl. Rz. 22b).
Rz. 17
Sozialleistungsträger sind vor allem die in §§ 18–29 SGB I genannten und behandelten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Behörden für die dort genannten Leistungen. Sie gewähren vor allem Geldleistungen, aber auch Dienst- und Sachleistungen. Zu den Sozialleistungen zählen u. a. die Leistungen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung einschl. der Alterssicherung der Landwirte, Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, Kindergeld, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG zur Anwendung kommt und Kinderzuschlag, sowie Elterngeld, Wohngeld, der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe sowie Leistungen zur Eingliederung behinderter Menschen. Dazu gehören aber auch Leistungen zur Arbeitsförderung, wie z. B. Berufsausbildungsbeihilfen, Übergangs- und Ausbildungsgeld oder Arbeitslosengeld.
Rz. 18
Der Begriff der Subvention wird in § 31a AO selbst nicht mehr verwendet. Er ist aus der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB zum Subventionsbetrug abzuleiten, der mit dem SubvG korrespondiert. Subventionen sind danach Leistungen aus öffentlichen Mitteln (nach Recht des Bundes, der Länder oder der EU) zur Förderung der Wirtschaft, die vollständig oder wenigstens z. T. ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden. Nicht zu den Subventionen gehören Unterstützungsleistungen z. B. für Kultur u. a. nicht wirtschaftsfördernde Zwecke.
Rz. 19
Die Befugnis zum Offenbaren beschränkt sich bei Subventionen auf die sog. subventionserheblichen Tatsachen. Das sind gem. § 264 Abs. 9 StGB Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückford...