Rz. 8
§ 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO. Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut. Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen jeweils wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses für die Durchführung einer gerechten Besteuerung eminent wichtigen Schutzrechts zugunsten nicht steuerlicher staatlicher Interessen geschwächt. Man wird dem die Tendenz entnehmen können, das Steuergeheimnis auszuhöhlen.
Rz. 9
Auch die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der DSGVO sind für die Fälle der Mitteilung nach § 31b AO relevant. Die Pflicht zur Information der betroffenen Person vor der Weitergabe ihrer Daten nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO besteht aber nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 32a Abs. 1 Nr. 4 AO nicht, wenn die Erteilung der Information eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde. Dies wäre bei Mitteilungen nach § 31b AO der Fall. Ergänzend wird dies in § 31b AO in Abs. 4 ausdrücklich kodifiziert (Rz. 67).
Rz. 10
Die Fragestellung, ob bei unter § 261 StGB zu subsumierenden Geldwäschesachverhalten zugleich auch ein zwingendes öffentliches Interesse i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderlich oder gar anzunehmen ist, hat durch den völlig neu zu bewertenden Unwertgehalt einer Geldwäsche nach vorhergehendem Bagatelldelikt (Rz. 4) erheblich an Bedeutung gewonnen (vgl. Rz. 5b). Zwar macht §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG die Mitteilungen der Finanzbehörden diesbezüglich befugt. Dies gilt aber nur, soweit sich dies im mit der Verfassung kompatiblen Bereich bewegt (Rz. 4ff.). Dennoch können sich aus den Regelungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, wie auch aus dem "Vortatenkatalog" der jeweils aktuellen Geldwäscherichtlinie oder den dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geschuldeten einschlägigen Regelungen der StPO (vgl. Rz. 5b) durchaus Anhaltspunkte für eine verfassungskonforme Reduktion der Öffnungstatbestände des § 31b AO i. V. m. § 261 StGB entnehmen lassen.
Rz. 11
Während sich § 31b AO i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO auf die Mitteilungsbefugnis im Rahmen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beschränkt, deckt er sonstige Erkenntnisse zur Terrorismusbekämpfung nicht ab. Insoweit ergibt sich die Offenbarungs- und insoweit auch Verwertungsbefugnis aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO.
Rz. 12
In Fällen des Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht nach näherer Maßgabe des § 43 GwG eine dem § 31b AO vergleichbare Anzeigepflicht auch für die unter § 2 GwG fallenden Verpflichteten, etwa für Banken, sonstige Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Spielbanken, die rechts- und steuerberatenden Berufe, Notare, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler und gewerbliche Händler. Auch insoweit wird die durch die schrankenlose Fassung des § 261 StGB geschaffene Flut begründeter Meldepflichten als äußerst kritisch angesehen. Dementsprechend wird auch für Banken und Handel im Interesse der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Meldeflut gefordert, Verdachtsmeldungen auch in diesen Bereichen auf Organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu konzentrieren.
Nach § 44 GwG besteht parallel zu § 31b AO eine Meldeverpflichtung für Verdachtsfälle an die FIU für die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Rz. 13 einstweilen frei