Rz. 14

§ 31b Abs. 1 AO normiert die Berechtigung der Finanzbehörden aufgrund eigenen Ermessens oder auf Ersuchen, die dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten von betroffenen Personen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit ein nach Nr. 1 bis 5 festgelegter, legitimer Übermittlungszweck vorliegt. Die Finanzverwaltung geht darüber hinaus davon aus, dass die Auskunft zu erteilen ist[1], wenn ein begründetes Auskunftsersuchen der jeweils zuständigen Stelle vorliegt.[2] Auch dies wird allerdings jeweils im Licht einer verfassungskonformen Reduktion der Öffnungsregeln des § 31b AO in den Anwendungsfällen des § 261 StGB von den Finanzbehörden zu prüfen sein (Rz. 4ff.). Die Begründung des Auskunftsersuchens muss dabei m. E. so ausgestaltet sein, dass sie dem Amtsträger der Finanzbehörde die Subsumtion unter den Tatbestand ermöglicht (vgl. Rz. 2).

[1] Offenbarungspflicht.

2.1 Offenbarungsbefugnis

 

Rz. 15

§ 31b AO sieht lediglich die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31b Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 1) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Gesetzgeber, wie auch bei §§ 31 und 31a AO, trotz Änderung der Norm im gleichen Gesetzgebungsverfahren in § 31b Abs. 1 AO nicht nachvollzogen. Im Einzelnen kann dazu auf die Darstellung zu § 31a AO[2] verwiesen werden. § 31b AO nutzt die Öffnungsmöglichkeit des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO also nicht vollständig, sondern ausschließlich für die Offenbarungsbefugnis.

Rz. 16 einstweilen frei

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541; s. a. Kordt, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 30 AO Rz. 67.

2.2 Geschützte Daten

 

Rz. 17

Die Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO "geschützte Daten" der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung[1] des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in den legal definierten Begriff "geschützte Daten" mit Wirkung vom 25.5.2018 hat der Gesetzgeber die Öffnungsbefugnis entgegen seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 1) über die "personenbezogenen Daten" des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus auch auf die gesondert geschützten "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO erstreckt.[2] Diese Erstreckung ist nicht nur nach der eindeutigen Wortlautauslegung, sondern auch nach teleologischer Auslegung angesichts der Verfolgungszwecke des § 31b AO und seiner staatstragenden Bedeutung nicht nur für die verfassungskonform ausgestalteten bzw. ausgelegten "Begleitregelungen" zur Bekämpfung der Geldwäsche, sondern auch der Terrorismusfinanzierung[3] angemessen oder sogar erforderlich. Gleichzeitig wird aber gerade auch durch die Erstreckung der Öffnung des Steuergeheimnisses auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse deutlich, wie dringlich eine verfassungskonforme Reduktion der Meldetatbestände (Rz. 4ff.) ist.

Der Gesetzgeber hat bei Korrektur der gleichgerichteten Tatbestandserweiterung in § 31 Abs. 2 S. 1 AO mit dem JStG 2020 ausweislich der Gesetzesbegründung bewußt auf eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 31b AO auf personenbezogene Daten verzichtet.[4] Damit hat er die schon 2017 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (s. zu Rz. 1) erfolgte Erweiterung des Tatbestands – im Gegensatz zu der seinerzeit vertretenen Auffassung einer vermeintlich nur redaktionellen Änderung – in 2020 nachträglich goutiert. Gerade ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das derart sozialschädlich wirkt, verdient keinen über die personenbezogenen Daten hinausgehenden Schutz. Diese Tatbestandserweiterung erleichtert die ohnehin komplexe Aufgabe des Amtsträgers bei der Entscheidung über die Offenbarung in den Fällen des § 31b AO, weil dieser nicht mehr zu prüfen hat, ob er auch ein gesondert geschütztes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, da dessen Offenlegung gleichfalls vom Regelungsbereich umfasst wird.

Dennoch ist je nach Öffnungsgrund und Gewicht der zu offenbarenden Daten eine jeweils auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.

 

Rz. 18

Auch nach einer befugten Offenbarung der geschützten Daten in den Fällen des § 31b AO bleiben die Daten bei den Empfängern durch das (verlängerte) Steuergeheimnis geschützt.[5] § 54 GwG verbietet dementsprechend personenbezogen den Bediensteten der Aufsichtsbehörden und anderen betroffenen Personen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Besonderes Gewicht wird dabei auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gelegt.

[1] Dies nimmt auch an Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 4.3.
[2] S. dazu im Einzelnen die Ausführungen von Kordt, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 31a AO Rz. 2b.
[3] Vgl. dazu Alber, in HHSp, AO/FGO, § ...

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