Rz. 17
Die Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO "geschützte Daten" der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in den legal definierten Begriff "geschützte Daten" mit Wirkung vom 25.5.2018 hat der Gesetzgeber die Öffnungsbefugnis entgegen seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 1) über die "personenbezogenen Daten" des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus auch auf die gesondert geschützten "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO erstreckt. Diese Erstreckung ist nicht nur nach der eindeutigen Wortlautauslegung, sondern auch nach teleologischer Auslegung angesichts der Verfolgungszwecke des § 31b AO und seiner staatstragenden Bedeutung nicht nur für die verfassungskonform ausgestalteten bzw. ausgelegten "Begleitregelungen" zur Bekämpfung der Geldwäsche, sondern auch der Terrorismusfinanzierung angemessen oder sogar erforderlich. Gleichzeitig wird aber gerade auch durch die Erstreckung der Öffnung des Steuergeheimnisses auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse deutlich, wie dringlich eine verfassungskonforme Reduktion der Meldetatbestände (Rz. 4ff.) ist.
Der Gesetzgeber hat bei Korrektur der gleichgerichteten Tatbestandserweiterung in § 31 Abs. 2 S. 1 AO mit dem JStG 2020 ausweislich der Gesetzesbegründung bewußt auf eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 31b AO auf personenbezogene Daten verzichtet. Damit hat er die schon 2017 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (s. zu Rz. 1) erfolgte Erweiterung des Tatbestands – im Gegensatz zu der seinerzeit vertretenen Auffassung einer vermeintlich nur redaktionellen Änderung – in 2020 nachträglich goutiert. Gerade ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das derart sozialschädlich wirkt, verdient keinen über die personenbezogenen Daten hinausgehenden Schutz. Diese Tatbestandserweiterung erleichtert die ohnehin komplexe Aufgabe des Amtsträgers bei der Entscheidung über die Offenbarung in den Fällen des § 31b AO, weil dieser nicht mehr zu prüfen hat, ob er auch ein gesondert geschütztes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, da dessen Offenlegung gleichfalls vom Regelungsbereich umfasst wird.
Dennoch ist je nach Öffnungsgrund und Gewicht der zu offenbarenden Daten eine jeweils auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
Rz. 18
Auch nach einer befugten Offenbarung der geschützten Daten in den Fällen des § 31b AO bleiben die Daten bei den Empfängern durch das (verlängerte) Steuergeheimnis geschützt. § 54 GwG verbietet dementsprechend personenbezogen den Bediensteten der Aufsichtsbehörden und anderen betroffenen Personen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Besonderes Gewicht wird dabei auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gelegt.