Rz. 31
Das Offenbaren ist zulässig und geboten, soweit dies der Initiierung oder Förderung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.[1] Dem Verfahren "dienen" ist dabei weniger als ein "erforderlich" sein, wie in § 31a Abs. 1 AO.[2] Gleichzeitig ist ein dem Verfahren "dienen" aber mehr als ein vager Verdacht.[3] Die Mitteilung kann der Durchführung des Strafverfahrens dann dienen, wenn der Strafverfolgungsbehörde dadurch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO bekannt werden. Einen umfassenden strafrechtlichen Anfangsverdacht braucht die Finanzbehörde nicht zu haben.[4] Auch wenn über die formale Voraussetzung des Anfangsverdachts gestritten wird, besteht in den Anforderungen doch weitgehend Einigkeit.[5]
Rz. 32
Ist bereits ein Verfahren anhängig, erlaubt die Vorschrift die Mitteilung von Tatsachen, die der – weiteren – Durchführung des Strafverfahrens dienen.[6]
Rz. 33
Da in der aufgrund des weiten Tatbestands des § 261 StGB notwendigen verfassungskonformen Auslegung der Meldeberechtigungen und -verpflichtungen nicht jede Geldwäschestraftat eine Öffnung des Steuergeheimnisses bewirken kann (Rz. 4ff.), wird es sich im Geldwäschebereich jeweils um Ermittlungen/Verfahren von entsprechendem Gewicht handeln müssen.
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