Rz. 34

Der Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung greift auch außerhalb von (möglichen) Strafverfahren. Zur Informationsübermittlung genügt schon der Zweck der präventiven Abwehr der Tatbestandsverwirklichung.[1] Bestehen nach den Erkenntnissen der Finanzbehörde objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäschestraftat von Gewicht (vgl. Rz. 4ff., 33) oder Terrorismusfinanzierung oder deren Planung schließen lassen und ist ein krimineller Hintergrund nicht ausgeschlossen, sind die Voraussetzungen der Offenbarung erfüllt. Dabei genügen auch Tatsachen, die auf einen entsprechenden Zusammenhang "hindeuten". Bloße Vermutungen reichen allerdings für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. Rz. 31).

Rz. 35 einstweilen frei

[1] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 27.1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge