Rz. 39

Die Offenbarungsberechtigung der Finanzbehörden nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO folgt der Neuausrichtung der FIU[1] und ergänzt die "vorherigen" Öffnungstatbestände. Zur Unterstützung der dort durchzuführenden Datenzusammenführungen und -analysen nach § 28 Abs. 1 GwG sind die Finanzbehörden damit berechtigt und ggf. verpflichtet, geschützte Daten aus den Besteuerungsverfahren an die FIU zu übermitteln.

 

Rz. 40

Wenn die Finanzverwaltung als den Öffnungstatbestand nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO begründende Aufgabe der FIU in Anlehnung an § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GwG die Entgegennahme und Sammlung von Mitteilungen nach § 31b AO benennt[2], ist das ein Zirkelschluss. Die Berechtigung der Finanzverwaltung zur Offenbarung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die offenbarten Daten für die gesetzliche Zweckbestimmung des § 28 Abs. 1 S. 1 GwG entgegen genommen und gesammelt werden.

Auch die Datenweitergabeberechtigung etwa nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 GwG wird man hinterfragen müssen. § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO nimmt hier nach seinem Wortlaut eine Öffnung des Steuergeheimnisses für jede der FIU durch irgendeine "Bestimmung" übertragene Aufgabe vor. Wenn der Gesetzgeber unter Einhaltung der Schutzregeln des Steuergeheimnisses eine Öffnungsnorm i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO schafft, diese aber eine dynamische Verweisung auf anderen Zwecken dienende Gesetze enthält, begründet dies Risiken für die verfassungsmäßig gewährten Grundrechte der betroffenen Personen. Dies ist bei dieser Regelung augenfällig. In der von der Öffnungsnorm des § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO dynamisch in Bezug genommenen Öffnung des Steuergeheimnisses durch Regelungen des § 28 Abs. 1 S. 2 GwG erfährt dort das Steuergeheimnis ohne jeden Schutz des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, der die ausdrückliche Zulassung der Durchbrechung des Steuergeheimnisses fordert, durch eine schrankenlose weitere dynamische Verweisung auf jede (auch zukünftige) "Bestimmung" der Aufgaben der FIU eine Einschränkung, die nicht nur von der ausdrücklichen Durchbrechung Abschied nimmt, sondern zugleich auch von der Voraussetzung, dass dies durch Gesetz geschieht.

Auch hier wird (vgl. Rz. 4), solange der Gesetzgeber den Tatbestand des § 31b AO nicht klarer fasst, eine verfassungskonforme Reduktion der Öffnungsnorm durch Verwaltung und Gerichte unumgänglich sein.

 

Rz. 40a

Zumindest im Rahmen einer bundesweit einheitlichen Erlassregelung wäre es m. E. angemessen, den Öffnungsrahmen der §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 GwG klarer zu beschreiben und sich auf die Aufgaben zur Analyse und gezielten Verteilung der Daten zu beziehen, wie dies in den Spiegelstrichen 2ff. des AEAO zu § 31b AO Nr. 1.2 Abs. 2. geschieht. Dabei wird sich die Regelung des AEAO allerdings nicht weiterhin auf eine bloße Aufzählung von Aufgaben beschränken können, die der FIU nach § 28 Abs. 1 GwG "insbesondere" obliegen, sondern eine an der Verfassung orientierte Einschränkung der Öffnungsnorm formulieren müssen. Dass die jeweilige Öffnung dabei verfassungskonform zu interpretieren ist, ist leidvolle Folge des Gesetzeswortlauts.

Soweit die Aufgabenstellung der FIU aus § 28 Abs. 1 S. 2 GwG betroffen ist, ergibt sich partiell auch für den Anwendungsbereich der Meldeberechtigung nach Abs. 1 Nr. 5 durch die Abs. 2a und 2b eine Meldepflicht der Finanzbehörden (Rz. 60b ff.).

 

Rz. 41

Nicht zu den unter § 28 Abs. 1 GwG fallenden Aufgaben der FIU gehört die Entgegennahme und Sammlung von Ergebnissen von ihr an die Finanzbehörden weitergeleiteten Informationen, soweit diese Rückmeldungen nicht ihrerseits der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Zwar sah § 42 Abs. 2 GwG[3] schon bisher derartige Rückmeldungen der die Informationen empfangenden Stellen über die abschließende Verwertung der bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der in Folge der Informationen durchgeführten Maßnahmen vor. Dies dient aber nicht den originären Aufgaben der FIU, sondern vielmehr dazu, ihre Möglichkeiten zu verbessern, Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen. Da § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO die Mitteilungen an die FIU aber auf deren Aufgaben nach § 28 Abs. 1 GwG beschränkt, eröffnet diese Regelung keine Meldeberechtigung über individuelle Ergebnisse von Auswertungen in steuerlichen Einzelsachverhalten.

Auch über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 42 Abs. 2 GwG a. F. ergab sich eine solche Rückmeldeberechtigung nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass entsprechende Rückmeldungen auch durch Finanzbehörden im Gesetz nicht ausdrücklich benannt werden. § 42 Abs. 2 GwG beschränkt die Verpflichtungen aber zugleich auch nur auf solche Fälle, in denen andere Rechtsvorschriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen. Da weitere Öffnungsberechtigungen aus § 30 Abs. 4 oder 5 AO nicht ersichtlich sind, stand also § 30 AO der individualisierten Ergebnisrückmeldung entgegen.[4] Ergebnisberichte durften deshalb zunächst nur anonymisiert und damit sinnvollerweise als kumulierte Rückmeldung ...

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