Rz. 2

§ 320 AO findet dann Anwendung, wenn eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet wurde; hierbei ist es unerheblich, ob die Pfändungen gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge erfolgt sind. Treffen eine Abtretung und eine Pfändung zusammen, so kommt u. U. eine Hinterlegung nach §§ 372ff. BGB in Betracht.[1]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 2; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 320 Rz. 1; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 2.

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