Rz. 10

Kommt der Drittschuldner dem Verlangen des Vollstreckungsgläubigers, die Leistung zu hinterlegen oder die Sache an die entsprechende Person herauszugeben, nicht nach, hat der Vollstreckungsgläubiger die Befugnis, auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu klagen. Einzelheiten regelt § 856 ZPO.[1] Statt der Klage auf Hinterlegung kann der Vollstreckungsgläubiger auch eine Klage auf Leistung an sich erheben.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 856 ZPO Rz. 1ff.; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 320 AO Rz. 40ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?