5.1 Anwartschaftsrechte
Rz. 15
Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache. Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann. Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann sich z. B. beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt oder bei der auflösend bedingten Sicherungsübereignung ergeben. In diesen Fällen ist aber zugleich eine Sachpfändung geboten. Diese Form der "Doppelpfändung" ist erforderlich, da im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs das Anwartschaftsrecht und damit das daran bestehende Pfandrecht erlischt und der Vollstreckungsgläubiger ungesichert wäre. Die Vollstreckungsbehörde kann eine noch offene Restkaufpreisforderung erfüllen und damit den Eigentumsübergang bewirken. Diese Zahlung ist eine zu erstattende Auslage i. S. v. § 344 Nr. 8 AO.
Rz. 16
Ist für den Eigentumserwerb an Grundstücken die Auflassung erklärt, so besteht – obgleich die Auflassung widerruflich ist – ein pfändbares Anwartschaftsrecht. Mit dem Eigentumsübergang entsteht entsprechend § 318 Abs. 3 S. 3 AO kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek.
5.2 Wiederkaufsrechte
Rz. 17
Das Recht auf einen Wiederkauf gem. §§ 456ff. BGB ist grundsätzlich übertragbar. Es ist damit auch nach § 321 Abs. 1 AO pfändbar.
5.3 Vorkaufsrechte
Rz. 18
Schuldrechtliche oder dingliche Vorkaufsrechte sind nur pfändbar, wenn die Übertragbarkeit im Einzelfall vereinbart worden ist. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht ist als Bestandteil des Grundstücks nicht selbstständig übertragbar.
5.4 Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)
Rz. 19
Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB – nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Grundbucheintragung oder -änderung gegenüber dem Grundbuchamt – ist ein gegenüber dem dinglichen Recht selbst unselbstständiges Nebenrecht und demgemäß allein nicht pfändbar. Ein Dritter kann jedoch ermächtigt werden, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Namen für den Schuldner geltend zu machen. Diese Ermächtigung kann insoweit durch Pfändung und Einziehung ersetzt werden. Str. ist, ob die Ausübung pfändbar ist.
5.5 Dienstbarkeiten
5.5.1 Grunddienstbarkeiten
Rz. 20
Die Grunddienstbarkeit ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar. Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.
5.5.2 Nießbrauch
Rz. 21
Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist. Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.
5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
Rz. 22
Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar. Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden. Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rechte beinhaltet.
5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte
Rz. 23
Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.
5.5.5 Altenteil
Rz. 24
Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können. Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als dies nach dem einzelnen Ursprungsrecht möglich ist.
5.6 Reallasten
Rz. 25
Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt d...