Rz. 42
Nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 860 ZPO ist für die Zeit des Bestehens der Gütergemeinschaft[1] die Pfändung des Anteils am Gesamtgut und des Anteils an einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenständen nicht möglich. Der Anteil am Gesamtgut ist nach § 860 Abs. 2 ZPO erst nach Beendigung der Gemeinschaft pfändbar.[2]
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