2.1 Allgemeines
Rz. 6
Durch die Verweisung des § 322 AO auf die zivilprozessualen Bestimmungen (s. Rz. 1) übernimmt das Gesetz die hierin erfolgte Abgrenzung zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen. Gegenstände des unbeweglichen Vermögens i. d. S. sind Grundstücke, Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge, Bruchteile eines Grundstücks oder diesen gleichgestellte Sachen sowie Gegenstände, auf die sich Hypothek, Schiffshypothek und Registerpfandrecht erstrecken.
2.2 Grundstücke
2.2.1 Begriff
Rz. 7
Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen sind. Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen.
Rz. 8
Entscheidend ist hierbei die rechtliche Behandlung im Grundbuch. Sind mehrere vermessungstechnisch selbstständige Grundstücksteile zu einem Grundstück i. S. v. § 3 GBO zusammengefasst, so sind sie rechtlich unselbstständig und können nicht einzeln Vollstreckungsgegenstand sein. Etwas anderes gilt nur im Fall der Zuschreibung nach § 890 Abs. 1 BGB, §§ 5, 6 GBO für die Vollstreckung aus Rechten, die vor der Zuschreibung im Grundbuch eingetragen waren.
2.2.2 Wesentliche Bestandteile
Rz. 9
Zum Grundstück gehören auch die wesentlichen Bestandteile i. S. d. §§ 93, 94 BGB. Ein Bestandteil ist jeder Teil einer einheitlichen, einfachen oder zusammengesetzten Sache. Ein wesentlicher Bestandteil liegt dann vor, wenn durch eine Trennung der Bestandteile der abgetrennte oder der verbleibende Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. Nach § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Insbesondere sind dies die Gebäude und die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. So sind z. B. bei einem Hausgrundstück die Heizungs-, Warmwasser- und Sanitäranlagen üblicherweise wesentliche Bestandteile, nicht aber die Dekorationsgegenstände. Gleichfalls wesentlicher Bestandteil kann ein Recht sein, das mit dem Grundstück verbunden ist. Bei einem Betriebsgrundstück sind i. d. R. die in den Gebäuden befindlichen Produktionsmaschinen nicht wesentliche Bestandteile. Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber durchaus problematisch sein.
Rz. 10
Vollstreckungsrechtlich nicht zum Grundstück gehören die "Früchte", die vom Boden noch nicht getrennt sind. Letztere werden, obgleich sie wesentliche Bestandteile i. S. v. § 94 Abs. 1 BGB sind, vollstreckungsrechtlich wie bewegliche Sachen behandelt. Dies gilt allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Nicht zum Grundstück gehören auch die Scheinbestandteile. Dies sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind. Diese Sachen verlieren durch die Verbindung mit dem Grundstück ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht, sodass sie auch selbstständiger Vollstreckungsgegenstand sind.
2.3 Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge
Rz. 11
Wie unbewegliche Sachen werden die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe behandelt. Nicht eingetragene Schiffe sind dagegen bewegliche Sachen und unterliegen der entsprechenden Vollstreckung. Entsprechendes gilt für die im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerke und Schwimmdocks. Demgegenüber erfolgt die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die ein Schiff betreibt, nach § 321 AO.
Rz. 12
Ebenso werden für die Vollstreckung Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind bzw. eingetragen waren, für die aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eine Eintragung besteht, als unbewegliche Sachen angesehen. Die gleiche Rechtslage gilt durch den ausdrücklichen Verweis in § 322 Abs. 1 AO auch für ausländische Schiffe etc. und ausländische Luftfahrzeuge.