4.1 Wesen - Akzessorietät
Rz. 24
Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB. Sie ist stets eine Buchhypothek und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.
Rz. 25
Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d. h. von dem Bestand der zu sichernden Forderung abhängig. Besteht die zu sichernde Forderung nicht oder erlischt sie später, so wird nach § 1177 BGB aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld. Die Akzessorietät der Sicherungshypothek wird dabei für die Zwangshypothek durch § 868 ZPO zunächst noch erweitert. Dieser bestimmt, dass eine Eigentümergrundschuld entsteht, wenn bei einer Zwangshypothek die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet wird. Dies gilt nach § 868 Abs. 2 ZPO auch, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Übertragen auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren bedeutet dies, dass der Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen notwendig zur Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld führt. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO bewirkt diese Umwandlung allerdings nicht. Hier ergeben sich die Folgen aus § 868 Abs. 2 ZPO.
Rz. 26
Die strenge Akzessorietät der Zwangshypothek wird durch § 322 Abs. 1 S. 3 AO allerdings eingeschränkt. Wird nach Eintragung der Zwangshypothek die Fälligkeit des Anspruchs durch Stundung oder durch Aussetzung der Vollziehung hinausgeschoben, so gilt § 868 ZPO nicht. Die Sicherungshypothek bleibt in diesen wichtigen Fällen – aufschiebend bedingt – bestehen, sofern nicht ausdrücklich die Aufhebung der Sicherungshypothek angeordnet wird. Die Vollstreckungsbehörde kann auch auf das erworbene Recht nach § 1168 BGB verzichten.
4.2 Zulässigkeit der Eintragung
4.2.1 Höhe der Forderung
Rz. 27
Um das Grundbuch nicht mit zu kleinen oder einer Vielzahl von Sicherungshypotheken zu belasten, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach § 866 Abs. 3 ZPO von einem Mindestbetrag der Forderung von 750 EUR abhängig. Darüber hinaus kann eine einheitliche Sicherungshypothek für mehrere Forderungen in das Grundbuch eingetragen werden.
Rz. 28
Bei der Berechnung des Mindestbetrags von 750 EUR sind nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO Zinsen nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für steuerliche Zinsen nach §§ 233–237 AO. Der Zinsanspruch ist aber neben der Steuerhauptforderung eintragungsfähig, wenn diese den Mindestbetrag übersteigt. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen, einschließlich der Vollstreckungskosten, sind demgegenüber in die Berechnung des Mindestbetrags einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für Säumniszuschläge, da diese auch in § 225 Abs. 2 S. 1 AO den Zinsen gleichgestellt werden. Zudem steht die endgültige Höhe der Säumniszuschläge erst dann fest, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erfüllt ist.
Rz. 29
Die Mindestgrenze (s. Rz. 28) gilt nach § 932 Abs. 2 ZPO auch für die Arresthypothek. Sie greift im Fall der Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO für die einzelne Sicherungshypothek aber nicht ein. Hier muss nur der verteilte Betrag 750 EUR übersteigen.
Rz. 30
Die Eintragung einer Zwangshypothek, die den Mindestbetrag von 750 EUR nicht übersteigt, ist unzulässig. Die unzulässigerweise eingetragene Zwangshypothek ist von Amts wegen zu löschen. Eine einheitliche Zwangshypothek kann im Hinblick auf die Gläubigerfiktion des § 252 AO auch für Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Gemeinschaftssteuern gemeinsam eingetragen werden.
4.2.2 Gesamthypothek und zweite Zwangshypothek
Rz. 31
Für die Belastung mehrerer Grundstücke bestimmt § 867 Abs. 2 ZPO, dass bei der Belastung mehrerer Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen ist, wobei die Größe der Teile der Gläubiger bestimmt. Die Verteilung ist zwingend erforderlich. Unterbleibt sie, so ist der Eintragungsantrag v...