3.1 Wirkung und Zuständigkeit
Rz. 20
Die Arrestanordnung entfaltet für sich noch keine Sicherungswirkung. Sie ist nur Grundlage für die Vollstreckung i. S. v. § 251 Abs. 1 AO, d. h. die Arrestvollziehung. Die Arrestvollziehung ermöglicht den Übergang in das reguläre Vollstreckungsverfahren. Die Beschlagnahme im Weg der Pfändung hat keine Zahlungswirkung und führt nicht zur Befriedigung der Finanzbehörde. Sie hindert demgemäß nicht die Entstehung weiterer Hinterziehungszinsen.
Rz. 20a
Die Arrestanordnung wird im Vollstreckungsweg durchgesetzt. Zuständig ist hier als Vollstreckungsbehörde die Finanzbehörde, die für den Erlass der Arrestanordnung zuständig ist. Organisatorisch ist innerhalb der Finanzbehörde die Vollstreckungsabteilung zuständig.
3.2 Voraussetzungen der Vollziehung
3.2.1 Vorliegen der Arrestanordnung
Rz. 21
Grundlage der Arrestvollziehung ist eine rechtswirksame und vollziehbare Arrestanordnung. Ist die Arrestanordnung nichtig, so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen.
Für die Arrestvollziehung ist ein besonderes Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO begrifflich nicht möglich, da eine Leistungspflicht des Arrestschuldners nicht besteht. Für die Vollziehung der Arrestanordnung wird deren Zustellung nicht vorausgesetzt. Maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Zeitpunkt der Ausfertigung der Arrestanordnung, d. h. der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den anordnenden Amtsträger. Vor diesem Zeitpunkt kommt eine Vollziehung nicht in Betracht, da eine Anordnung rechtlich noch nicht existiert. Nach diesem Zeitpunkt ist gem. § 324 Abs. 3 S. 2 AO die Vollziehung zulässig, auch wenn die Anordnung dem Arrestschuldner noch nicht zugestellt worden ist.
Allerdings muss die Zustellung der Arrestanordnung binnen einer Woche nach Durchführung der Vollziehungshandlung nachgeholt werden, da anderenfalls die Vollziehung keine Rechtswirkungen hat. Nach § 324 Abs. 3 S. 3 AO i. V. m. § 169 Abs. 1 S. 3 AO gilt die Zustellung als bewirkt, wenn bei Zustellung an einen im Ausland befindlichen Arrestschuldner die Arrestanordnung innerhalb der Wochenfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder bei öffentlicher Zustellung die Arrestanordnung oder eine Benachrichtigung innerhalb der Wochenfrist bekannt gemacht oder veröffentlicht wurde. Die Nachholung der Zustellung muss jedoch noch innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt sein. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO.
3.2.2 Vollziehungsfrist
Rz. 22
Nach § 324 Abs. 3 S. 1 AO hat die Vollziehung der Arrestanordnung zu unterbleiben, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO. Ziel des Arrests ist die schnelle Erlangung einer Sicherheit. Verzögert die Finanzbehörde selbst dieses Verfahren, so verwirkt sie ihr Sicherungsrecht. Die nicht vollzogene Arrestanordnung ist nach dem Fristablauf auch dann aufzuheben, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war.
Rz. 23
Die Vollziehungsfrist wird gewahrt, wenn mit der Vollstreckung begonnen worden ist. Ein Vollstreckungserfolg braucht innerhalb der Frist nicht eingetreten zu sein.
Begonnen ist die Vollstreckung, wenn über die reine amtsinterne Tätigkeit hinaus nach außen wirkende Handlungen vorgenommen worden sind. Hierzu zählt das Erscheinen des Vollziehungsbeamten beim Arrestschuldner zur Ausführung des ihm erteilten Auftrags bzw. die Zustellung einer Pfändungsverfügung oder der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek.
Ist innerhalb der Vollziehungsfrist mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen worden, so können nach dem Ablauf der Frist die Vollstreckungsmaßnahmen abgewickelt werden, wenn der zeitliche Zusammenhang gewahrt ist. Neue Vollstreckungsmaßnahmen in andere Vermögensgegenstände sind nicht zulässig.
3.2.3 Abwendung durch Hinterlegung
Rz. 24
Nach § 324 Abs. 1 S. 3 AO wird die Vollziehung der Arrestanordnung gehemmt bzw. sind Vollziehungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der Arrestschuldner den in der Arrestanordnung genannten Geldbetrag, die Hinterlegungssumme