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Grundlage der Arrestvollziehung ist eine rechtswirksame und vollziehbare[1] Arrestanordnung. Ist die Arrestanordnung nichtig[2], so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen.[3]

Für die Arrestvollziehung ist ein besonderes Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO begrifflich nicht möglich, da eine Leistungspflicht des Arrestschuldners nicht besteht.[4] Für die Vollziehung der Arrestanordnung wird deren Zustellung[5] nicht vorausgesetzt. Maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Zeitpunkt der Ausfertigung der Arrestanordnung, d. h. der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den anordnenden Amtsträger.[6] Vor diesem Zeitpunkt kommt eine Vollziehung nicht in Betracht, da eine Anordnung rechtlich noch nicht existiert. Nach diesem Zeitpunkt ist gem. § 324 Abs. 3 S. 2 AO die Vollziehung zulässig, auch wenn die Anordnung dem Arrestschuldner noch nicht zugestellt worden ist.

Allerdings muss die Zustellung der Arrestanordnung binnen einer Woche nach Durchführung der Vollziehungshandlung nachgeholt werden, da anderenfalls die Vollziehung keine Rechtswirkungen hat. Nach § 324 Abs. 3 S. 3 AO i. V. m. § 169 Abs. 1 S. 3 AO gilt die Zustellung als bewirkt, wenn bei Zustellung an einen im Ausland befindlichen Arrestschuldner die Arrestanordnung innerhalb der Wochenfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder bei öffentlicher Zustellung die Arrestanordnung oder eine Benachrichtigung[7] innerhalb der Wochenfrist bekannt gemacht oder veröffentlicht wurde. Die Nachholung der Zustellung muss jedoch noch innerhalb der Vollziehungsfrist[8] erfolgt sein. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO.

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