3.3.1 Allgemeines
Rz. 26
Auf die Vollziehung finden grundsätzlich – analog § 928 ZPO – die Vollstreckungsvorschriften der §§ 249–323 AO entsprechende Anwendung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Ziel des Arrests nicht die Schuldtilgung, sondern die Schuldsicherung ist. Eine eidesstattliche Versicherung[1] zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse ist auch im Rahmen der Arrestvollziehung zulässig.[2]
Sonderbestimmungen für die Arrestvollziehung ergeben sich durch die §§ 930–932 ZPO, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1, 3, 5 LuftRG, die nach § 324 Abs. 3 S. 4 Vorrang haben.
Bei der Arrestvollziehung tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts der zivilprozessualen Vorschriften nach § 324 Abs. 3 S. 4 AO die Vollstreckungsbehörde[3], und anstelle des Gerichtsvollziehers wird der Vollziehungsbeamte[4] tätig. Soweit die Sondervorschriften auf Vorschriften über die Pfändung verweisen, finden die §§ 281, 282 AO Anwendung.[5]
3.3.2 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Rz. 27
Für die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen findet § 930 ZPO analoge Anwendung. Das Pfändungsrecht gibt infolge des Sicherungscharakters des Arrests mit Ausnahme des in Abs. 3 geregelten Sonderfalls kein Verwertungsrecht. Demgemäß darf auch Einziehung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten[1] nicht angeordnet werden, soweit nicht bei hypothekarisch gesicherten Forderungen nach § 315 AO die Einziehung zur Herausgabe von Urkunden erforderlich ist.[2]
3.3.3 Vollziehung in eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks
Rz. 28
Für die Vollziehung in eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks ist § 931 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Arrestvollziehung ist nach § 324 Abs. 3 S. 4 AO i. V. m. § 931 Abs. 7 ZPO unzulässig, wenn sich das Schiff außerhalb des Hafens auf Reisen befindet.
3.3.4 Vollziehung in Grundstücke
Rz. 29
Für die Vollziehung in Grundstücke ist § 932 ZPO entsprechend anwendbar. Es kommt nur die Eintragung einer Sicherungshypothek (Arresthypothek) in Betracht.[1] Eine Zwangsverwaltung[2] oder Zwangsversteigerung[3] sind nicht statthaft.[4]
3.3.5 Vollziehung in Luftfahrzeuge
Rz. 30
Die Vollziehung in Luftfahrzeuge erfolgt unter Anwendung von §§ 99 Abs. 2, 106 Abs. 1, 3, 5 LuftRG.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen