3.3.1 Allgemeines
Rz. 26
Auf die Vollziehung finden grundsätzlich – analog § 928 ZPO – die Vollstreckungsvorschriften der §§ 249–323 AO entsprechende Anwendung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Ziel des Arrests nicht die Schuldtilgung, sondern die Schuldsicherung ist. Eine eidesstattliche Versicherung zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse ist auch im Rahmen der Arrestvollziehung zulässig.
Sonderbestimmungen für die Arrestvollziehung ergeben sich durch die §§ 930–932 ZPO, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1, 3, 5 LuftRG, die nach § 324 Abs. 3 S. 4 Vorrang haben.
Bei der Arrestvollziehung tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts der zivilprozessualen Vorschriften nach § 324 Abs. 3 S. 4 AO die Vollstreckungsbehörde, und anstelle des Gerichtsvollziehers wird der Vollziehungsbeamte tätig. Soweit die Sondervorschriften auf Vorschriften über die Pfändung verweisen, finden die §§ 281, 282 AO Anwendung.
3.3.2 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Rz. 27
Für die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen findet § 930 ZPO analoge Anwendung. Das Pfändungsrecht gibt infolge des Sicherungscharakters des Arrests mit Ausnahme des in Abs. 3 geregelten Sonderfalls kein Verwertungsrecht. Demgemäß darf auch Einziehung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten nicht angeordnet werden, soweit nicht bei hypothekarisch gesicherten Forderungen nach § 315 AO die Einziehung zur Herausgabe von Urkunden erforderlich ist.
3.3.3 Vollziehung in eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks
Rz. 28
Für die Vollziehung in eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks ist § 931 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Arrestvollziehung ist nach § 324 Abs. 3 S. 4 AO i. V. m. § 931 Abs. 7 ZPO unzulässig, wenn sich das Schiff außerhalb des Hafens auf Reisen befindet.
3.3.4 Vollziehung in Grundstücke
Rz. 29
Für die Vollziehung in Grundstücke ist § 932 ZPO entsprechend anwendbar. Es kommt nur die Eintragung einer Sicherungshypothek (Arresthypothek) in Betracht. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung sind nicht statthaft.
3.3.5 Vollziehung in Luftfahrzeuge
Rz. 30
Die Vollziehung in Luftfahrzeuge erfolgt unter Anwendung von §§ 99 Abs. 2, 106 Abs. 1, 3, 5 LuftRG.