Rz. 3

Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] gibt die Rechtsgrundlage für die Arrestvollziehung.[2] Wird die Arrestvollziehung durch Hinterlegung oder anderweitige Sicherheitsleistung abgewendet[3], so muss die Arrestanordnung weiterhin bestehen bleiben, da anderenfalls die Sicherheitsleistung bzw. das hinterlegte Geld zurückgegeben werden müsste.

Eine Aufhebung der unanfechtbaren Arrestanordnung scheidet auch dann aus, wenn die gesicherte Geldforderung vollstreckbar geworden ist und die Finanzbehörde die Verwertungsankündigung nach § 327 AO erlassen hat. Diese Verwertungsankündigung ersetzt die Pfändung.[4] Das Arrestverfahren zur Sicherung der künftigen Vollstreckung hat sich durch die endgültige Vollstreckung erledigt.[5] Nur wenn die Arrestanordnung angefochten worden ist, bevor die Geldforderung vollstreckbar wurde, kann eine Rangverschiebung eintreten.[6]

Die Anordnung des dinglichen Arrests[7] ist bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners nicht gem. § 325 AO aufzuheben, wenn die Finanzbehörde die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat.[8] Die Aufhebung hat allerdings zu erfolgen, wenn der Arrest noch nicht vollzogen ist.[9]

[9] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 927 ZPO Rz. 5; Seiler, in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 927 ZPO Rz. 15.

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